+13. In Mitgliedstaaten, in denen einige Verantwortlichkeiten, die in diesen Leitlinien dem …

13. In Mitgliedstaaten, in denen einige Verantwortlichkeiten, die in diesen Leitlinien dem …

In Mitgliedstaaten, in denen einige Verantwortlichkeiten, die in diesen Leitlinien dem Leitungsorgan zugewiesen werden, direkt von Anteilseignern, Gesellschaftern oder Eigentümern des Instituts anstelle des Leitungsorgans ausgeübt werden, sollten Institute sicherstellen, dass diese Verantwortlichkeiten und zugehörigen Beschlüsse soweit wie möglich gemäß den für das Leitungsorgan geltenden Leitlinien ausgeübt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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