+65. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …

65. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …

Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion konstruktiv zu hinterfragen und dieses effektiv zu überwachen. Ein ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung für die effektive Erfüllung der Aufsichtsfunktion kann aus relevanten akademischen oder administrativen Positionen oder durch die Leitung, Überwachung oder Kontrolle von Finanzinstituten oder sonstigen Firmen erworben werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/