+6. Ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung
---+56. Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein aktuelles Verständnis von dem Geschäft des Instituts …
---+57. Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein klares Verständnis von den Governance-Regelungen des …
---+58. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in innerstaatliches Recht sollte das …
---+59. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …
---+60. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten …
---+61. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …
---+62. Die Bewertung sollte nicht auf den Ausbildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …
---+63. Bei der Bewertung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans …
---+64. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen …
---+65. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …

6. Ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung

6. Ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
56. Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein aktuelles Verständnis von dem Geschäft des Instituts …

Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein aktuelles Verständnis von dem Geschäft des Instituts und seinen Risiken entsprechend ihrer Verantwortlichkeiten besitzen. Dies beinhaltet ein angemessenes Verständnis der Bereiche, für die ein einzelnes Mitglied nicht direkt verantwortlich, jedoch zusammen mit den anderen Mitgliedern des Leitungsorgans kollektiv verantwortlich ist.

57. Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein klares Verständnis von den Governance-Regelungen des …

Mitglieder des Leitungsorgans sollten ein klares Verständnis von den Governance-Regelungen des Instituts, ihrer jeweiligen Rolle und Verantwortlichkeiten und gegebenenfalls der Konzernstruktur und möglichen, sich daraus ergebenden Interessenkonflikten haben. Mitglieder des Leitungsorgans sollten in der Lage sein, zur Umsetzung einer geeigneten Unternehmenskultur, von geeigneten Unternehmenswerten und eines entsprechenden Verhaltens im Leitungsorgan und dem Institut beizutragen.11


11 Siehe ferner die Leitlinien der EBA zur internen Governance: https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/internal-governance

58. Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in innerstaatliches Recht sollte das …

Unbeschadet der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 in innerstaatliches Recht sollte das Mitglied des Leitungsorgans, das als verantwortlich für die Einhaltung der zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/84912 erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt wurde, über gute Kenntnisse, Fähigkeiten und einschlägige Erfahrungen im Bereich der Ermittlung und Bewertung von Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der interne Richtlinien, Kontrollen und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verfügen. Diese Person sollte ein gutes Verständnis davon haben, inwieweit das Institut aufgrund seines Geschäftsmodells Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist.


12 Die Bestimmung eines Mitglieds des Leitungsorgans als verantwortlich für die Bekämpfung der Geldwäsche dient der Zuweisung von Aufgaben und lässt die letztendliche Verantwortung des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion für das Tagesgeschäft des Instituts und seine Verantwortung für alle Tätigkeiten des Instituts unberührt.

59. In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und …

In dieser Hinsicht sollte die Bewertung des angemessenen Maßes an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung Folgendes berücksichtigen:

  • a. die Rolle und Aufgaben der Position und die erforderlichen Fähigkeiten;
  • b. die Kenntnisse und Fähigkeiten, die über allgemeine und berufliche Ausbildung sowie die Praxis erworben werden;
  • c. die praktische und berufliche Erfahrung, die in früheren Positionen gesammelt wurde; und
  • d. die Kenntnisse und Fähigkeiten, die durch das professionelle Verhalten des Mitglieds des Leitungsorgans erworben und nachgewiesen werden.
60. Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten …

Um die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans ordnungsgemäß zu bewerten, sollten Institute die Verwendung der nicht abschließenden Liste von relevanten Fähigkeiten in Anhang II dieser Leitlinien unter Berücksichtigung der Rolle und Aufgaben der vom Mitglied des Leitungsorgans bekleideten Position in Erwägung ziehen.

61. Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es …

Das Niveau und Profil der Ausbildung des Mitglieds sollten berücksichtigt werden, ebenso ob es sich auf Bank- und Finanzdienstleistungen oder sonstige relevante Bereiche bezieht. Insbesondere kann eine Ausbildung in den Bereichen Bank- und Finanzwesen, Wirtschaftswissenschaften, Jura, Buchhaltung, Rechnungsprüfung, Verwaltung, Finanzregulierung, Informationstechnik und quantitative Verfahren generell als relevant für den Sektor Finanzdienstleistungen betrachtet werden.

62. Die Bewertung sollte nicht auf den Ausbildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer …

Die Bewertung sollte nicht auf den Ausbildungsabschluss des Mitglieds oder den Nachweis einer bestimmten Tätigkeitsdauer in einem Institut beschränkt sein. Es sollte eine gründlichere Analyse der praktischen Erfahrung des Mitglieds durchgeführt werden, da die Kenntnisse und die Fähigkeiten, die in früheren Beschäftigungen gesammelt wurden, von der Art, dem Umfang und der Komplexität des Unternehmens sowie der Funktion, die das Mitglied in dem Unternehmen innehatte, abhängen.

63. Bei der Bewertung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans …

Bei der Bewertung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung eines Mitglieds des Leitungsorgans sollte die theoretische und praktische Erfahrung im Zusammenhang mit Folgendem berücksichtigt werden:

  • a. Bankwesen und Finanzmärkte;
  • b. rechtliche Anforderungen und Regulierungsrahmen;
  • c. strategische Planung, das Verständnis der Geschäftsstrategie oder des Geschäftsplans eines Instituts und deren Erfüllung;
  • d. Risikomanagement (Ermittlung, Bewertung, Überwachung, Beherrschung und Minderung der Hauptrisikoarten eines Instituts, einschließlich Risiken und Risikofaktoren in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance);
  • e. Buchhaltung und Rechnungsprüfung;
  • f. die Bewertung der Wirksamkeit der Regelungen eines Instituts, Sicherstellung effektiver Unternehmensführung, Aufsicht und Kontrollen;
  • g. die Auslegung der Finanzinformationen eines Instituts, die Ermittlung von wichtigen Sachverhalten auf der Grundlage dieser Informationen und entsprechende Kontrollen und Maßnahmen.
64. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen …

Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion sollten über einen ausreichend langen Zeitraum hinreichende praktische und berufliche Erfahrung in einer Führungsposition erworben haben. Kurzzeitige Positionen können im Rahmen der Bewertung berücksichtigt werden, sie allein sollten jedoch nicht ausreichend für die Annahme sein, dass ein Mitglied über eine ausreichende Erfahrung verfügt. Bei der Bewertung der praktischen und beruflichen Erfahrung aus früheren Positionen sollten insbesondere berücksichtigt werden:

  • a. die Art der bekleideten Führungsposition und ihre hierarchische Ebene;
  • b. die Tätigkeitsdauer;
  • c. die Art und Komplexität des Unternehmens, in dem die Position bekleidet wurde, einschließlich seiner Organisationsstruktur;
  • d. der Umfang der Kompetenzen, Entscheidungsbefugnisse und Verantwortlichkeiten des Mitglieds;
  • e. das durch die Position erworbene Fachwissen;
  • f. die Anzahl von Untergebenen.
65. Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die …

Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten in der Lage sein, die Entscheidungen des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion konstruktiv zu hinterfragen und dieses effektiv zu überwachen. Ein ausreichendes Maß an Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrung für die effektive Erfüllung der Aufsichtsfunktion kann aus relevanten akademischen oder administrativen Positionen oder durch die Leitung, Überwachung oder Kontrolle von Finanzinstituten oder sonstigen Firmen erworben werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/