+12. Die Institute sollten die Anforderungen der Absätze 13, 14 und 15 erfüllen, damit die in …
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12. Die Institute sollten die Anforderungen der Absätze 13, 14 und 15 erfüllen, damit die in …
Die Institute sollten die Anforderungen der Absätze 13, 14 und 15 erfüllen, damit die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten genau sind. Darüber hinaus sollten alle nachstehenden Anforderungen, sofern relevant, erfüllt sein: - (a) die Anforderungen an die Daten des laufenden Zeitraums gemäß Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie in Abschnitt 4.1.1 näher ausgeführt;
- (b) die Anforderungen an die Daten des ermittelten Zeitraums mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie in Abschnitt 4.1.2 näher ausgeführt;
- (c) die Anforderungen an die Daten für Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze, auf deren Grundlage die Szenarien künftiger Schocks ermittelt werden, wie in Abschnitt 4.1.3 näher erläutert;
- (d) die Anforderungen an die Daten, die für einen bestimmten Risikofaktor verwendet werden, der sich aus der Kombination von zwei oder mehr Risikofaktoren ergibt, die in das interne Modell des Instituts einbezogen sein können oder nicht, wie in Abschnitt 4.1.4 näher erläutert. EINFLIESSENDEN DATEN
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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