+4.1 Genauigkeit der Daten
---+12. Die Institute sollten die Anforderungen der Absätze 13, 14 und 15 erfüllen, damit die in …
---+13. Die historischen Daten, anhand derer die in das Modell einfließenden Daten nach Artikel 325bc …
---+14. Die Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Merkmale der …
---+15. Die Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Abhängigkeitsstruktur …
---+16. Um die in Absatz 12 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel …
---+17. Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der …
---+18. Nach dem zweiten Ansatz sollten die Institute die Preise, die von ihren internen …
---+19. Ist es nicht möglich, den in Absatz 17 bzw. Absatz 18 erwähnten Abgleich auf der Grundlage der …
---+20. Im Rahmen der Aufzeichnungen, mit denen die Institute die Einhaltung der Anforderungen dieser …
---+21. Um die in Absatz 14 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel …
---+22. Um die in Absatz 15 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel …
---+23. Für die Zwecke der Abgleiche und Bewertungen gemäß den Absätzen 17, 18, 21 und 22 sollten die …
---+24. Die Institute sollten die in den Absätzen 17, 18, 21 und 22 erwähnte Bewertung mindestens …
---+25. Die in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des …
---+26. Verwendet ein Institut zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder …
---+27. Wurde ein bestimmter Risikofaktor im internen Modell des Instituts durch Kombination von zwei …
---+28. Wurde ein bestimmter Risikofaktor im internen Modell des Instituts durch Extrapolieren von …
---+29. Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der …

4.1 Genauigkeit der Daten

4.1 Genauigkeit der Daten

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
12. Die Institute sollten die Anforderungen der Absätze 13, 14 und 15 erfüllen, damit die in …

Die Institute sollten die Anforderungen der Absätze 13, 14 und 15 erfüllen, damit die in Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten genau sind. Darüber hinaus sollten alle nachstehenden Anforderungen, sofern relevant, erfüllt sein:

  • (a) die Anforderungen an die Daten des laufenden Zeitraums gemäß Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie in Abschnitt 4.1.1 näher ausgeführt;
  • (b) die Anforderungen an die Daten des ermittelten Zeitraums mit Finanzstress gemäß Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wie in Abschnitt 4.1.2 näher ausgeführt;
  • (c) die Anforderungen an die Daten für Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze, auf deren Grundlage die Szenarien künftiger Schocks ermittelt werden, wie in Abschnitt 4.1.3 näher erläutert;
  • (d) die Anforderungen an die Daten, die für einen bestimmten Risikofaktor verwendet werden, der sich aus der Kombination von zwei oder mehr Risikofaktoren ergibt, die in das interne Modell des Instituts einbezogen sein können oder nicht, wie in Abschnitt 4.1.4 näher erläutert. EINFLIESSENDEN DATEN
13. Die historischen Daten, anhand derer die in das Modell einfließenden Daten nach Artikel 325bc …

Die historischen Daten, anhand derer die in das Modell einfließenden Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kalibriert werden, sollten die beobachteten oder notierten Marktpreise genau widerspiegeln.

14. Die Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Merkmale der …

Die Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Merkmale der Verteilung der Risikofaktoren, auf die die Szenarien künftiger Schocks angewandt werden, genau widerspiegeln.

15. Die Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Abhängigkeitsstruktur …

Die Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Abhängigkeitsstruktur der Verteilung der Risikofaktoren, auf die die Szenarien künftiger Schocks angewandt werden, genau widerspiegeln.

4.1.1 Daten des laufenden Zeitraums

16. Um die in Absatz 12 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel …

Um die in Absatz 12 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, sollten die Institute entweder dem in Absatz 17 dargelegten Ansatz oder in Absatz 18 dargelegten Ansatz folgen.

17. Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der …

Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des laufenden Zeitraums mit einer der folgenden Datenquellen abgleichen:

  • (a) den entsprechenden Daten, die aus nachprüfbaren Preisen abgeleitet werden, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
  • (b) den entsprechenden Daten, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet werden.
18. Nach dem zweiten Ansatz sollten die Institute die Preise, die von ihren internen …

Nach dem zweiten Ansatz sollten die Institute die Preise, die von ihren internen Risikomessmodellen erzeugt werden und auf den in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des laufenden Zeitraums basieren, mit einem der folgenden Preise abgleichen:

  • (a) den nachprüfbaren Preisen, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
  • (b) den Preisen, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute erzeugt werden.

Das Ergebnis des in diesem Absatz erwähnten Abgleichs sollte in angemessener Weise mit dem Ergebnis abgestimmt werden, das bei der Durchführung des Abgleichs nach Absatz 17 erzielt worden wäre. EINFLIESSENDEN DATEN

19. Ist es nicht möglich, den in Absatz 17 bzw. Absatz 18 erwähnten Abgleich auf der Grundlage der …

Ist es nicht möglich, den in Absatz 17 bzw. Absatz 18 erwähnten Abgleich auf der Grundlage der in das Modell einfließenden Daten durchzuführen, sollten die Institute für die Zwecke von Absatz 17 die historischen Daten verwenden, anhand derer die betreffenden Daten kalibriert werden, und für die Zwecke von Absatz 18 die Preise, die sich aus diesen historischen Daten ergeben.

20. Im Rahmen der Aufzeichnungen, mit denen die Institute die Einhaltung der Anforderungen dieser …

Im Rahmen der Aufzeichnungen, mit denen die Institute die Einhaltung der Anforderungen dieser Leitlinien nachweisen, sollten die Institute ihren jeweiligen Ansatz für den Abgleich (Absätze 17-19) dokumentieren. Wenn sie dem Ansatz nach Absatz 19 folgen, sollten sie dies zudem begründen.

21. Um die in Absatz 14 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel …

Um die in Absatz 14 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, sollten die Institute bewerten, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen der anhand der in das Modell einfließenden Daten geschätzten Volatilität eines Risikofaktors und der anhand eines der folgenden Preise geschätzten Volatilität dieses Risikofaktors besteht:

  • (a) der nachprüfbaren Preise, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
  • (b) der Preise, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet werden.
22. Um die in Absatz 15 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel …

Um die in Absatz 15 genannte Anforderung an die Daten des laufenden Zeitraums nach Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erfüllen, sollten die Institute bewerten, ob ein wesentlicher Unterschied zwischen den anhand der in das Modell einfließenden Daten geschätzten Korrelationen zwischen Risikofaktoren und den anhand eines der folgenden Preise geschätzten Korrelationen zwischen diesen Risikofaktoren besteht:

  • (a) der nachprüfbaren Preise, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
  • (b) der Preise, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet werden.
23. Für die Zwecke der Abgleiche und Bewertungen gemäß den Absätzen 17, 18, 21 und 22 sollten die …

Für die Zwecke der Abgleiche und Bewertungen gemäß den Absätzen 17, 18, 21 und 22 sollten die Institute die Daten oder nachprüfbaren Preise verwenden, die in Absatz 17 Buchstabe a, Absatz 18 Buchstabe a, Absatz 21 Buchstabe a und Absatz 22 Buchstabe a genannt werden, wenn dem Institut eine ausreichende Anzahl nachprüfbarer Preise mit einem Wert des Preises zur Verfügung steht, um die Abgleiche und Bewertungen mit Genauigkeit durchzuführen. Sind keine nachprüfbaren Preise verfügbar oder steht dem Institut keine ausreichende Anzahl nachprüfbarer Preise mit einem Wert des Preises zur Verfügung, um die Abgleiche und Bewertungen mit Genauigkeit durchzuführen, sollten die Institute die Daten oder Preise verwenden, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet oder EINFLIESSENDEN DATEN

erzeugt werden, wie in Absatz 17 Buchstabe b, Absatz 18 Buchstabe b, Absatz 21 Buchstabe b und Absatz 22 Buchstabe b dargelegt.

24. Die Institute sollten die in den Absätzen 17, 18, 21 und 22 erwähnte Bewertung mindestens …

Die Institute sollten die in den Absätzen 17, 18, 21 und 22 erwähnte Bewertung mindestens vierteljährlich oder noch häufiger durchführen, wenn Erweiterungen und Änderungen der internen Modelle dies erfordern.

4.1.2 Daten des ermittelten Zeitraums mit Finanzstress

25. Die in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des …

Die in Artikel 325bc Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des ermittelten Zeitraums mit Finanzstress sollten anhand von historischen Daten aus einem ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraum mit Finanzstress kalibriert werden, den das Institut im Einklang mit diesem Artikel wählt. Verwenden die Institute in Ausnahmefällen für die Kalibrierung dieser Daten Näherungswerte aus dem ermittelten Zeitraum mit Finanzstress, um die Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Merkmale von Finanzinstrumenten gegenüber den Merkmalen widerzuspiegeln, die in der ermittelten Stressphase vorherrschten, sollten die aufgrund dieses Ansatzes gewonnenen Daten nur dann als genau betrachtet werden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) Dieser Ansatz wird durch überzeugende empirische Nachweise und objektive Daten gestützt, die die Verwendung von Näherungswerten für die Kalibrierung dieser Daten rechtfertigen;
  • (b) diese Daten spiegeln Änderungen der Preise von ähnlichen Instrumenten im ermittelten Zeitraum mit Finanzstress genau wider;
  • (c) durch diese Daten wird das Risiko nicht unterschätzt.

4.1.3 Daten für Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze

26. Verwendet ein Institut zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder …

Verwendet ein Institut zur Bestimmung der Szenarien künftiger Schocks Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze, sollten die Werte der Beta-Koeffizienten oder die Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze ausschließlich auf den anhand historischer Daten kalibrierten Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basieren. Nur dann kann davon ausgegangen werden, dass die Daten für diese Beta-Näherungswerte oder andere Zufallsdaten generierende Ansätze genau sind. Wenn die Werte der Beta-Koeffizienten oder die Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze in Ausnahmefällen nicht ausschließlich auf diesen Daten basieren, sondern das Institut Anpassungen der Werte dieser Beta-Koeffizienten oder Parameter vornimmt, sollten die Daten für die Beta-Näherungswerte oder anderen Zufallsdaten generierenden Ansätze nur dann als genau betrachtet werden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind: EINFLIESSENDEN DATEN

  • (a) Die Beta-Koeffizienten oder die Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze können nicht ausschließlich auf Basis der anhand historischer Daten kalibrierten Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmt werden;
  • (b) das Institut beschreibt in seinen Richtlinien die Methodik, die in diesem Fall zur Ermittlung der Werte der Beta-Koeffizienten oder der Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze angewandt wird, einschließlich etwaiger Anpassungen der Werte der Beta-Koeffizienten oder der Parameter, die ausschließlich auf den anhand historischer Daten kalibrierten Daten nach Artikel 325bc der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 basieren;
  • (c) die Werte für die Beta-Koeffizienten oder die Parameter der Zufallsdaten generierenden Ansätze werden so gewählt, dass das Risiko nicht unterschätzt wird.

4.1.4 Daten für Kombinationen von Risikofaktoren

27. Wurde ein bestimmter Risikofaktor im internen Modell des Instituts durch Kombination von zwei …

Wurde ein bestimmter Risikofaktor im internen Modell des Instituts durch Kombination von zwei oder mehr Risikofaktoren ermittelt, die im internen Modell des Instituts berücksichtigt oder nicht berücksichtigt sein können, und kombiniert das Institut die diesen Risikofaktoren entsprechenden Daten, um für den betreffenden Risikofaktor im internen Modell geeignete Daten zu erhalten, so sollten die auf diese Weise erhaltenen Daten nur dann als genau betrachtet werden, wenn den kombinierten Daten Risikofaktoren entsprechen, die nach der Bewertung der Modellierbarkeit gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 modellierbar sind oder modellierbar wären.

28. Wurde ein bestimmter Risikofaktor im internen Modell des Instituts durch Extrapolieren von …

Wurde ein bestimmter Risikofaktor im internen Modell des Instituts durch Extrapolieren von Risikofaktoren ermittelt, die im internen Modell des Instituts berücksichtigt oder nicht berücksichtigt sein können, und werden zur Ermittlung der Daten für den betreffenden Risikofaktor im internen Modell die diesen Risikofaktoren entsprechenden Daten extrapoliert, so sollten die auf diese Weise erhaltenen Daten nur dann als genau betrachtet werden, wenn alle nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:

  • (a) Die Extrapolation basiert auf den Daten des ähnlichsten modellierbaren Risikofaktors in jeder Dimension des betreffenden Risikofaktors;
  • (b) die Extrapolation basiert auf den Daten von mindestens zwei modellierbaren Risikofaktoren in jeder Dimension des betreffenden Risikofaktors;
  • (c) die Daten, die den beiden modellierbaren Risikofaktoren gemäß Buchstabe b entsprechen, und die Daten des ähnlichsten modellierbaren Risikofaktors wurden selbst nicht durch Extrapolation ermittelt. EINFLIESSENDEN DATEN
29. Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der …

Für die Zwecke von Absatz 28 bezeichnet der ähnlichste Risikofaktor einen Risikofaktor, der nach den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards einer der folgenden Unterklassen zugeordnet wird:

  • (a) derselben Unterklasse wie der extrapolierte Risikofaktor, wobei der extrapolierte Risikofaktor nicht der einzige Risikofaktor in einer Unterklasse ist;
  • (b) einer an die Unterklasse des extrapolierten Risikofaktors angrenzenden Unterklasse, wobei der extrapolierte Risikofaktor der einzige Risikofaktor in einer Unterklasse ist.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/