+17. Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der …
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17. Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der …
Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des laufenden Zeitraums mit einer der folgenden Datenquellen abgleichen: - (a) den entsprechenden Daten, die aus nachprüfbaren Preisen abgeleitet werden, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
- (b) den entsprechenden Daten, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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