+17. Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der …

17. Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der …

Nach dem ersten Ansatz sollten die Institute die in Artikel 325bc Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Daten des laufenden Zeitraums mit einer der folgenden Datenquellen abgleichen:

  • (a) den entsprechenden Daten, die aus nachprüfbaren Preisen abgeleitet werden, wie sie in den gemäß Artikel 325be der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Regulierungsstandards definiert sind;
  • (b) den entsprechenden Daten, die von den Handels- oder Abwicklungssystemen der Institute verwendet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/