+30. Unbeschadet der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende …

30. Unbeschadet der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende …

Unbeschadet der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende Kreditinstitut und vorbehaltlich der positiven Bewertung bezüglich der Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen – bei Erteilung der Zulassung – den Umfang einiger oder aller Tätigkeiten beschränken, zu deren Durchführung das Kreditinstitut berechtigt ist. Die zuständigen Behörden können einige oder alle Bankgeschäfte des antragstellenden Kreditinstituts in derselben Zulassungsurkunde oder getrennt davon einschränken. Eine eingeschränkte Ausübung einiger oder aller Banktätigkeiten durch das antragstellende Kreditinstitut kann entweder durch das antragstellende Kreditinstitut im Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Antrag vorgebracht werden oder das Ergebnis der umfassenden Bewertung durch die zuständige Behörde sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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