+4.2 Kohärenz und Kontinuität zwischen Zulassung und aufsichtlicher Bewertung nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung
---+22. Gemäß der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) sollten die zuständigen Behörden den Antrag auf …
---+23. Zu diesem Zweck sollten diese Leitlinien zur Vermeidung von Doppelarbeit und fehlender …
---+24. Die Bewertung durch die zuständigen Behörden sollte sich darauf konzentrieren, eine solide und …
---+25. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollten die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen …
---+26. Die zuständigen Behörden können dem antragstellenden Kreditinstitut nach eigenem Ermessen zum …
---+27. In Übereinstimmung mit Absatz 26 dürfen die zuständigen Behörden nur aufschiebende Bedingungen …
---+28. In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 26 und 27 festgelegten Anforderungen und …
---+29. In Übereinstimmung mit Absatz 26 können die zuständigen Behörden dem antragstellenden …
---+30. Unbeschadet der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende …
---+31. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden solche …
---+32. Vorbehaltlich der Erfüllung aller Anforderungen an die Erteilung der Zulassung können die …
---+33. Wenn das antragstellende Kreditinstitut zu einer Bankengruppe gehört und die Einhaltung von …
---+34. Die zuständigen Behörden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen enger Verbindungen …

4.2 Kohärenz und Kontinuität zwischen Zulassung und aufsichtlicher Bewertung nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung

4.2 Kohärenz und Kontinuität zwischen Zulassung und aufsichtlicher Bewertung nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
22. Gemäß der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) sollten die zuständigen Behörden den Antrag auf …

Gemäß der gemeinsamen Bewertungsmethodik (CAM) sollten die zuständigen Behörden den Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut in Übereinstimmung mit den Aufsichtsanforderungen und den aufsichtlichen Bewertungsmethoden, die im Rahmen des Grundsatzes der Unternehmensfortführung (going-concern) angewendet werden, bewerten. Sie sollten Bewertungspraktiken vermeiden, die widersprüchliche Ansätze zwischen den verschiedenen Phasen des Lebenszyklus des Kreditinstituts fördern.

23. Zu diesem Zweck sollten diese Leitlinien zur Vermeidung von Doppelarbeit und fehlender …

Zu diesem Zweck sollten diese Leitlinien zur Vermeidung von Doppelarbeit und fehlender Übereinstimmung der Regulierung vor dem Hintergrund der Bestimmungen der in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 genannten Rechtsakte sowie der zugehörigen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, RTS, ITS, Leitlinien und Empfehlungen, die im Rahmen dieser Rechtsakte erlassen wurden und die für die gemeinsame Bewertungsmethodik (CAM) maßgeblich sind, verstanden werden und auf sie verweisen, wann immer dies angemessen und angebracht ist.

24. Die Bewertung durch die zuständigen Behörden sollte sich darauf konzentrieren, eine solide und …

Die Bewertung durch die zuständigen Behörden sollte sich darauf konzentrieren, eine solide und umsichtige Steuerung des Kreditinstituts ab dem ersten Tag des Marktzugangs sicherzustellen.

25. Damit dieses Ziel erreicht wird, sollten die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen …

Damit dieses Ziel erreicht wird, sollten die zuständigen Behörden die Zulassung nur erteilen, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass alle Zulassungsanforderungen erfüllt sind. Ungeachtet dessen sollten die zuständigen Behörden die technischen und betrieblichen Anpassungen berücksichtigen, denen das Kreditinstitut während seiner Aufbauphase unterliegen könnte. Um sicherzustellen, dass diesen Umständen gebührend Rechnung getragen wird, können die zuständigen Behörden aufschiebende Bedingungen und/oder Auflagen oder Beschränkungen erlassen oder ihre Erwartungen in Bezug auf bestimmte Bereiche des aufsichtlichen Schwerpunkts in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 26–29 präzisieren.

26. Die zuständigen Behörden können dem antragstellenden Kreditinstitut nach eigenem Ermessen zum …

Die zuständigen Behörden können dem antragstellenden Kreditinstitut nach eigenem Ermessen zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung aufschiebende Bedingungen und/oder Auflagen anordnen. Die Auferlegung solcher aufschiebenden Bedingungen und/oder Auflagen sollte vorbehaltlich der positiven Bewertung der zuständigen Behörden erfolgen, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung im Wesentlichen erfüllt sind und sie mit der Erteilung der Zulassung einverstanden sind. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden solche aufschiebenden Bedingungen und/oder Auflagen bei ihrer Anwendung klar und gut beschreiben. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

27. In Übereinstimmung mit Absatz 26 dürfen die zuständigen Behörden nur aufschiebende Bedingungen …

In Übereinstimmung mit Absatz 26 dürfen die zuständigen Behörden nur aufschiebende Bedingungen in Bezug auf formale und nicht wesentliche Belange der Zulassungsanforderungen anwenden, die in der Praxis vom antragstellenden Kreditinstitut erst nach positiver Bewertung der sachlichen Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch die zuständige Behörde erfüllt werden können. Zur Veranschaulichung können formale oder nicht wesentliche Aspekte der Zulassungsanforderungen abhängig von den Umständen die Vorlage einer vom Antragsteller förmlich angenommenen Dokumentation oder den formellen Abschluss eines internen Verfahrens des Antragsstellers oder Tests über IKT-Systeme zur Prüfung ihrer vollen Funktionsfähigkeit in der Praxis beinhalten.

28. In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 26 und 27 festgelegten Anforderungen und …

In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 26 und 27 festgelegten Anforderungen und Einschränkungen können durch die zuständigen Behörden aufschiebende Bedingungen an die Zulassung in Bezug auf Angelegenheiten gekoppelt werden, in denen der Antragsteller oder das Unternehmen verpflichtet ist, eine Maßnahme zu ergreifen oder zu unterlassen, bevor die Zulassung in Kraft tritt. Die zuständigen Behörden sollten eine Frist für die Einhaltung festlegen und deutlich darauf hinweisen, dass die Zulassung erst in Kraft treten wird, wenn die Bedingung erfüllt wurde. Solange die Bedingung nicht erfüllt ist, darf das antragstellende Kreditinstitut keine Bankgeschäfte ausüben oder die Bezeichnung „Bank“, „Sparkasse“ oder andere Bankbezeichnungen verwenden.

29. In Übereinstimmung mit Absatz 26 können die zuständigen Behörden dem antragstellenden …

In Übereinstimmung mit Absatz 26 können die zuständigen Behörden dem antragstellenden Kreditinstitut Auflagen auferlegen, um auf Angelegenheiten zu reagieren, die nach Erteilung der Zulassung auftreten. Solche Auflagen dürfen von den zuständigen Behörden nur dann angeordnet werden, wenn trotz der sachlichen Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende Kreditinstitut die Einhaltung einer oder mehrerer dieser Anforderungen auf Dauer eigens überwacht und gegebenenfalls durchgesetzt werden muss. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden klarstellen, dass die Nichterfüllung einer Verpflichtung zwar nicht dazu führt, dass die ursprüngliche Erteilung der Zulassung per se unwirksam wird, ihre Nichteinhaltung jedoch durch Aufsichtsinstrumente behoben werden oder zur Anwendung von Durchsetzungsmaßnahmen und/oder Sanktionen führen sollte. Beispielsweise können Verpflichtungen in Bezug auf Angelegenheiten auferlegt werden, die als Durchführungsmaßnahmen der Zulassung gelten, wie beispielsweise Meldepflichten oder die Sicherstellung, dass Mitglieder des Leitungsorgans angemessene Fachkenntnisse aufweisen (z. B. Teilnahme an Schulungen).

30. Unbeschadet der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende …

Unbeschadet der Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch das antragstellende Kreditinstitut und vorbehaltlich der positiven Bewertung bezüglich der Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden nach eigenem Ermessen – bei Erteilung der Zulassung – den Umfang einiger oder aller Tätigkeiten beschränken, zu deren Durchführung das Kreditinstitut berechtigt ist. Die zuständigen Behörden können einige oder alle Bankgeschäfte des antragstellenden Kreditinstituts in derselben Zulassungsurkunde oder getrennt davon einschränken. Eine eingeschränkte Ausübung einiger oder aller Banktätigkeiten durch das antragstellende Kreditinstitut kann entweder durch das antragstellende Kreditinstitut im Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Antrag vorgebracht werden oder das Ergebnis der umfassenden Bewertung durch die zuständige Behörde sein.

31. Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden solche …

Um Klarheit und Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden solche Einschränkungen klar definieren. Beispielsweise können die zuständigen Behörden die Zulassung dahingehend einschränken, dass nur Einlagen bis zu einem bestimmten Betrag pro Einleger angenommen oder nur bestimmte Arten von Wertpapieren ausgegeben oder Wertpapiere nur an bestimmte Arten von Anlegern ausgegeben werden dürfen. Die Aufhebung der anwendbaren Einschränkungen sollte einer verhältnismäßigen Bewertung durch die zuständige Behörde im Einklang mit Absatz 18 unterliegen.

32. Vorbehaltlich der Erfüllung aller Anforderungen an die Erteilung der Zulassung können die …

Vorbehaltlich der Erfüllung aller Anforderungen an die Erteilung der Zulassung können die zuständigen Behörden – zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung – das antragstellende Kreditinstitut auf bestimmte aufsichtliche Schwerpunkte hinweisen und ihre Erwartungen in derselben Zulassungsurkunde oder getrennt davon darlegen. Die zuständigen Behörden sollten Gründe angeben und das Problem und die verfolgten Ziele sorgfältig darlegen. Die Erwartungen der zuständigen Behörde sollten, obwohl sie nicht rechtlich bindend sind, dem Kreditinstitut als Orientierungshilfe für den Grundsatz der Unternehmensfortführung dienen.

33. Wenn das antragstellende Kreditinstitut zu einer Bankengruppe gehört und die Einhaltung von …

Wenn das antragstellende Kreditinstitut zu einer Bankengruppe gehört und die Einhaltung von Aufsichtsanforderungen gemäß Teil 2 bis Teil 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch das antragstellende Kreditinstitut oder sein Mutterunternehmen auf der Grundlage ihrer konsolidierten Situation erforderlich ist, sollten die zuständigen Behörden die vom Antragsteller gemäß Artikel 4 Buchstabe f der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung eingereichte Analyse im Hinblick auf die Beurteilung ihrer Vollständigkeit und Ausführlichkeit prüfen. Wenn die zuständige Behörde auch die Aufsichtsbehörde auf konsolidierter Ebene ist, sollte sie auch alle Auswirkungen auf die anwendbaren Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Ebene prüfen.

34. Die zuständigen Behörden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen enger Verbindungen …

Die zuständigen Behörden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen enger Verbindungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, etwaige Hindernisse ermitteln, die die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen, gegebenenfalls auch auf konsolidierter Basis, verhindern könnten, und alle maßgeblichen Informationen, Umstände oder Situationen gemäß Artikel 12 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung berücksichtigen.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/