+72. Unbeschadet des Absatzes 71 können die zuständigen Behörden zur Unterstützung der Bewertung des …

72. Unbeschadet des Absatzes 71 können die zuständigen Behörden zur Unterstützung der Bewertung des …

Unbeschadet des Absatzes 71 können die zuständigen Behörden zur Unterstützung der Bewertung des Geschäftsplans und soweit angemessen und durchführbar auch einen Peer-Vergleich gemäß den in Absatz 99 festgelegten Kriterien durchführen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/