+7.1 Allgemeine Kriterien
---+67. Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte sich auf die …
---+68. In Übereinstimmung mit Absatz 13 sollten die zuständigen Behörden das Risiko für die …
---+69. In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 15 und 16 dargelegten Grundsätzen sollten die …
---+70. Die zuständigen Behörden sollten die Intensität ihrer Bewertung unter Berücksichtigung der in …
---+71. Als allgemeines Kriterium sollten die zuständigen Behörden die qualitative und quantitative …
---+72. Unbeschadet des Absatzes 71 können die zuständigen Behörden zur Unterstützung der Bewertung des …
---+73. Um die aufsichtliche Kontinuität zwischen der Zulassungsphase und der laufenden Aufsicht des …

7.1 Allgemeine Kriterien

7.1 Allgemeine Kriterien

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
67. Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte sich auf die …

Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte sich auf die einschlägigen Unterlagen und Informationen stützen, die das antragstellende Kreditinstitut insbesondere gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis h und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung eingereicht hat, sich auf das Geschäftsmodell, die Strategie und das Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts konzentrieren und darauf abzielen, sich ein Bild von der Existenzfähigkeit und Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells und seiner Fähigkeit zu machen, Aufsichtsanforderungen innerhalb des Planungshorizonts zu erfüllen.

68. In Übereinstimmung mit Absatz 13 sollten die zuständigen Behörden das Risiko für die …

In Übereinstimmung mit Absatz 13 sollten die zuständigen Behörden das Risiko für die Anfälligkeit für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bewerten, das sich aus dem Geschäftsplan des antragstellenden Kreditinstituts ergibt. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden insbesondere bewerten, ob die Sektoren, Tätigkeiten, Produkte, Zielkunden, die geografische Lage und die Vertriebskanäle ein höheres Risiko in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung darstellen.

69. In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 15 und 16 dargelegten Grundsätzen sollten die …

In Übereinstimmung mit den in den Absätzen 15 und 16 dargelegten Grundsätzen sollten die zuständigen Behörden davon absehen, Präferenzen für bestimmte Geschäftsmodelle anzugeben, und neutral gegenüber den Geschäftsanforderungen ihrer Rechtsordnung sein.

70. Die zuständigen Behörden sollten die Intensität ihrer Bewertung unter Berücksichtigung der in …

Die zuständigen Behörden sollten die Intensität ihrer Bewertung unter Berücksichtigung der in Absatz 18 genannten Kriterien der Verhältnismäßigkeit anpassen.

71. Als allgemeines Kriterium sollten die zuständigen Behörden die qualitative und quantitative …

Als allgemeines Kriterium sollten die zuständigen Behörden die qualitative und quantitative Bewertung des Geschäftsplans auf der Grundlage ihrer Expertenmeinung vornehmen. Um Gleichbehandlung und interne Einheitlichkeit zu gewährleisten, sollte sich die Expertenmeinung auf die Kriterien und die Methodik stützen, die in diesen Leitlinien und insbesondere in diesem Abschnitt 7 festgelegt sind.

72. Unbeschadet des Absatzes 71 können die zuständigen Behörden zur Unterstützung der Bewertung des …

Unbeschadet des Absatzes 71 können die zuständigen Behörden zur Unterstützung der Bewertung des Geschäftsplans und soweit angemessen und durchführbar auch einen Peer-Vergleich gemäß den in Absatz 99 festgelegten Kriterien durchführen.

73. Um die aufsichtliche Kontinuität zwischen der Zulassungsphase und der laufenden Aufsicht des …

Um die aufsichtliche Kontinuität zwischen der Zulassungsphase und der laufenden Aufsicht des antragstellenden Kreditinstituts zu gewährleisten, sollten die Analyse und das Ergebnis der Bewertung des Geschäftsplans, die für die Zwecke der Zulassung durchgeführt wurden, innerhalb der zuständigen Behörde verteilt werden, auch zu Zwecken der Überwachung jeder mitigierenden Maßnahme in Form aufschiebender Bedingungen, Auflagen oder Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Beschränkungen gemäß Abschnitt 4.2, Absätze 25 bis 32, die die zuständige Behörde möglicherweise im Rahmen der Bewertung zur Erteilung der Zulassung angeordnet hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/