+83. Im Einklang mit dem in Absatz 70 beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die …
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83. Im Einklang mit dem in Absatz 70 beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die …
Im Einklang mit dem in Absatz 70 beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die Fähigkeit und Bereitschaft des antragstellenden Kreditinstituts, Finanzierungsstress zu widerstehen, bewerten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Auswirkungen des eingereichten Finanzierungs- und Liquiditätsstressszenarios, wie beispielsweise ein Anstieg der Finanzierungskosten, auf die Liquidität und Finanzierungsquoten analysieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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