+7.2 Bewertungsmethode
---+74. Die zuständigen Behörden sollten eine qualitative Überprüfung der Geschäftsstrategie des …
---+75. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden einen klaren Überblick über Folgendes …
---+76. Insbesondere im Hinblick auf innovative Geschäftsmodelle und/oder Bereitstellungsmechanismen …
---+77. Ein klares Verständnis der geplanten Geschäftsstrategie wird es den zuständigen Behörden …
---+78. Die zuständigen Behörden sollten sich einen klaren Überblick über die geplanten Quellen zur …
---+79. Die zuständigen Behörden sollten eine intensivere Bewertung einschließlich Detailfragen zu …
---+80. Die Finanzierungskosten sollten im Rahmen der Bewertung der Finanzprognose (siehe 7.2.5) als …
---+81. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen überprüfen, insbesondere gemäß …
---+82. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen insbesondere gemäß Artikel 4 …
---+83. Im Einklang mit dem in Absatz 70 beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die …
---+84. Soweit erforderlich, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die eingereichte …
---+85. Bei der Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken sollten die zuständigen Behörden …
---+86. Um sich ein Bild von der Plausibilität der strategischen Annahmen eines Instituts zu machen …
---+87. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 70 beschriebenen Ansatz der Verhältnismäßigkeit sollten …
---+88. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Analyse der Trends auf dem Zielmarkt …
---+89. Gegebenenfalls und bei einer Einzelfallanalyse könnte der Verweis auf bestehende Akteure und …
---+90. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 71 genannten Ansatz der Verhältnismäßigkeit sollten die …
---+91. In dieser Hinsicht sollten die von den zuständigen Behörden zu analysierenden Bereiche die …
---+92. Die zuständigen Behörden sollten auch bewerten, ob die Finanzprognosen mit der im Plan …
---+93. Die zuständigen Behörden sollten eine quantitative Überprüfung des Geschäftsplans des …
---+94. Der Zweck der quantitativen Überprüfung der Finanzprognosen des Geschäftsplans sollte darin …
---+95. Die Bewertung der Finanzprognosen sollte die angestrebte Geschäftsstrategie des …
---+96. Bei der Bewertung der Rentabilität des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden den …
---+97. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Erläuterung der anfänglichen Rentabilität …
---+98. Die zuständigen Behörden müssen möglicherweise einen Geschäftsplan mit einem längeren …
---+99. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen …
---+100. Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, Rentabilitätstrends und -kennzahlen unter …
---+101. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, ein klares Verständnis von den Quellen der …
---+102. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 70 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten …
---+103. Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Verständnis der verschiedenen Umsatzpläne …
---+104. Die zuständigen Behörden sollten hohen Wachstumsraten und den damit verbundenen …
---+105. Die angestrebte Kostenstruktur (z. B. Personal-, Verwaltungs- oder IT-Kosten) sollte in …
---+106. Im Hinblick auf die Kostenmodelle dürften antragstellende Kreditinstitute, die sich in hohem …
---+107. Auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsplans und der vorgelegten Finanzprognosen sollten …
---+108. Auf der Grundlage der überprüften Informationen sollte die zuständige Behörde die Annahmen des …
---+109. Die Entwicklung des aufsichtlichen Gesamtbilds und die Sensitivitätsanalyse sollten unter …

7.2 Bewertungsmethode

7.2.1 Geschäftsstrategie

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
74. Die zuständigen Behörden sollten eine qualitative Überprüfung der Geschäftsstrategie des …

Die zuständigen Behörden sollten eine qualitative Überprüfung der Geschäftsstrategie des antragstellenden Kreditinstituts vornehmen, um einen Überblick über die Arten der beabsichtigten Tätigkeiten, ihre geografische Verteilung, die Glaubwürdigkeit der zugrunde liegenden Annahmen und das damit verbundene Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts zu erhalten.

75. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden einen klaren Überblick über Folgendes …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden einen klaren Überblick über Folgendes gewinnen:

  • (a) die Arten der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut aufzunehmen beabsichtigt, einschließlich der Identifizierung des Kern- und Nicht-Kerngeschäfts sowie der Arten der Zielkunden. Diese Analyse sollte zweckmäßig sein, um die von der Zulassung abgedeckten Tätigkeiten oder in Übereinstimmung mit Absatz 58 den Geltungsbereich der Zulassung sowie gegebenenfalls die Verfügbarkeit anderer geeigneter Zulassungsregelungen zu bestimmen. Die Prüfung sollte der zuständigen Behörde auch ein Verständnis des damit verbundenen Risikoprofils, einschließlich des Risikos in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung und der Auswirkungen auf die Eigenkapitalanforderungen, den Liquiditäts- und Finanzierungsbedarf sowie auf die internen Governance-Vorkehrungen vermitteln;
  • (b) die geografische Verteilung der Tätigkeiten, einschließlich deren beabsichtigter Ausübung durch Tochterunternehmen und Niederlassungen oder durch den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb der EU oder in einem Drittland, und die geplante künftige Expansion. Insbesondere wenn das Geschäftsmodell den Einsatz digitaler Lösungen vorsieht, sollten die zuständigen Behörden bewerten, ob die geplanten grenzüberschreitenden Tätigkeiten unter die „Dienstleistungsfreiheit“ oder die „Niederlassungsfreiheit“ fallen würden. Die Analyse sollte unter anderem das Verständnis der zuständigen Behörden hinsichtlich der Notwendigkeit weiterer Aufsichtsanforderungen für den Zugang zu den Zielmärkten (z. B. Passporting-Anzeigen), aller damit verbundenen aufsichtsrechtlichen Risiken und der geschäftlichen oder finanziellen Grundlage für die geplante Unternehmensstruktur und geografische Verteilung unterstützen. Im Rahmen der Bewertung der Betriebsstruktur sollte sie auch durch die Analyse der Anfälligkeit für das Geldwäsche-/Terrorismusfinanzierung-Risiko, das mit einem Hoheitsbereich in Verbindung steht, unterstützt werden. Beabsichtigt ein antragstellendes Kreditinstitut, einen Großteil seiner Tätigkeiten außerhalb der Rechtsordnung auszuüben, in der es den Zulassungsantrag gestellt hat, sollte die zuständige Behörde gemäß Erwägungsgrund 16 der Richtlinie 2013/36/EU prüfen, ob die Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Wahl der Rechtsordnung des Antrags den Zweck hat, strengere Aufsichtsstandards (z. B. in Bezug auf die Regelungen für Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung) in einem anderen Mitgliedstaat zu umgehen;

  • (c) die Gesamtstrategie, die die geschäftliche Grundlage des antragstellenden Kreditinstituts näher beschreibt, sowie die Gesamtgruppenstrategie, wenn der Antragsteller zu einer Gruppe gehört. Dies beinhaltet ein angemessenes Verständnis der strategischen Ziele, der wichtigsten Treiber des Geschäfts, jedes identifizierten Wettbewerbsvorteils, der quantitativen und qualitativen Ziele des Geschäftsplans, einschließlich des Produkts oder der Dienstleistung des Unternehmens, des Leistungsversprechens und der Marktpositionierung.
76. Insbesondere im Hinblick auf innovative Geschäftsmodelle und/oder Bereitstellungsmechanismen …

Insbesondere im Hinblick auf innovative Geschäftsmodelle und/oder Bereitstellungsmechanismen sollten die zuständigen Behörden auch auf die Beschreibung der innovativen Merkmale der geplanten Dienstleistungen und Produkte, einschließlich einer möglichen erhöhten Exposition gegenüber Risiken in Bezug auf Geldwäsche/Terrorismusfinanzierung, achten. Entsprechend des Ansatzes der Verhältnismäßigkeit und des risikobasierten Ansatzes können die zuständigen Behörden erwägen, die zugrundeliegende Erklärung der Attraktivität, der Preisfestlegung, der Struktur und des komparativen Vorteils des neuen Produkts zu überprüfen. Eine solche Überprüfung sollte mit der in Abschnitt 7.2.3 beschriebenen Zielmarktanalyse und den möglichen Auswirkungen der externen Schlüsselindikatoren auf die Geschäftsstrategie koordiniert und ergänzt werden.

77. Ein klares Verständnis der geplanten Geschäftsstrategie wird es den zuständigen Behörden …

Ein klares Verständnis der geplanten Geschäftsstrategie wird es den zuständigen Behörden ermöglichen, die zugehörige Finanzierungsstrategie, die maßgeblichen externen und internen Faktoren zur Erreichung der strategischen Ziele und die Plausibilität der quantitativen Annahmen zu bewerten. Insgesamt sollte die Bewertung der zuständigen Behörde einen Überblick über die Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken der Geschäftsstrategie geben.

7.2.2 Finanzierungsstruktur, Liquiditätsbewertung und -management

78. Die zuständigen Behörden sollten sich einen klaren Überblick über die geplanten Quellen zur …

Die zuständigen Behörden sollten sich einen klaren Überblick über die geplanten Quellen zur Finanzierung der geplanten Geschäftstätigkeiten verschaffen, einschließlich der Quelle(n) des Anfangskapitals. Die zuständigen Behörden sollten die vom antragstellenden Kreditinstitut übermittelten Informationen (insbesondere gemäß Artikel 4 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung) überprüfen, um das Liquiditätsprofil und die Haftungsstruktur mit besonderem Augenmerk auf die Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden Annahmen zu bewerten. In Bezug auf die Haftungsstruktur sollten die zuständigen Behörden die verschiedenen Finanzierungsquellen (Arten von Verbindlichkeiten, Instrumenten und Gegenparteien), die damit verbundenen Kosten, eingebetteten Optionen und ihre vertraglichen und verhaltensbezogenen Fälligkeiten bewerten. Ein klarer Überblick über das Liquiditätsprofil und die Haftungsstruktur wird den zuständigen Behörden ermöglichen, die Prognosen für die aufsichtsrechtlichen Liquiditäts- und Finanzierungskennzahlen wie Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Liquiditätsdeckungsquote10 und strukturelle Liquiditätsquote11 auch unter Berücksichtigung ihrer Entwicklung über den Planungshorizont aufgrund der sukzessiven Erhöhung der Geschäftstätigkeit und Umsetzung der Finanzierungsstrategie (z. B sukzessive Gewinnung von Einlegern) in der Aufbauphase zu bewerten. Die zuständigen Behörden sollten auch berücksichtigen, dass im ersten Jahr der Tätigkeit zwar die Mehrheit der verfügbaren Finanzierungsquellen in der Regel stabil ist (z. B Aktienkapital) und der Anteil an liquiden Mitteln hoch ist, die Entwicklung der aufsichtsrechtlichen Kennzahlen aber je nach geplanter Geschäftstätigkeit und der damit verbundenen Finanzierungsstrategie des Antragstellers variieren kann.


10 Siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2015/61 des Rates zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der erforderlichen Liquiditätsdeckung für Kreditinstitute.

11 Siehe Titel IV – Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR) (eingeführt in der CRR II).

79. Die zuständigen Behörden sollten eine intensivere Bewertung einschließlich Detailfragen zu …

Die zuständigen Behörden sollten eine intensivere Bewertung einschließlich Detailfragen zu möglichen Alternativszenarien durchführen, wenn die Finanzierungsstruktur eine hohe Konzentration oder ein unausgewogenes Finanzierungsprofil (z. B. übermäßige Laufzeitinkongruenz) aufweist.

80. Die Finanzierungskosten sollten im Rahmen der Bewertung der Finanzprognose (siehe 7.2.5) als …

Die Finanzierungskosten sollten im Rahmen der Bewertung der Finanzprognose (siehe 7.2.5) als Teil des Gewinns und Verlusts des antragstellenden Kreditinstituts bewertet werden, und es sollte soweit möglich und angemessen, ein Peer-Vergleich durchgeführt werden. Darüber hinaus sollten die zugrundeliegenden Annahmen – insbesondere die geplanten Zinssätze – im Hinblick auf das geschäftliche und makroökonomische Umfeld bewertet werden.

81. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen überprüfen, insbesondere gemäß …

Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen überprüfen, insbesondere gemäß Artikel 4 Buchstabe g Ziffern ii bis v12 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung , um die Fähigkeit des antragstellenden Kreditinstituts zu bewerten, seine Liquiditätslage und die jeweiligen Puffer entsprechend seinem Bedarf zu finanzieren, zu überwachen, zu aktualisieren und zu melden13 .


12 Artikel 4 Buchstabe g der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung sieht vor, dass der Antrag „einen Überblick über die folgenden Rahmenbedingungen und Richtlinien des antragstellenden Kreditinstituts enthält: […] (b) Richtlinien für das Liquiditätsrisikomanagement; (c) Finanzierungskonzentrations- und Diversifizierungsrichtlinien; (d) Sicherheitenverwaltungsrichtlinien; (e) Einlagenrichtlinien“.

13 Siehe Absatz 9.4, Interner Kontrollrahmen.

82. Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen insbesondere gemäß Artikel 4 …

Die zuständigen Behörden sollten die eingereichten Informationen insbesondere gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffer v14 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung mit dem Ziel überprüfen, die allgemeine Bereitschaft des Verfahrens zur Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung zu bewerten, beispielsweise unter Berücksichtigung der folgenden Aspekte:

  • (a) Liquiditätsgovernance: Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Bild von der tatsächlichen Fähigkeit des Instituts zur Steuerung seiner Liquidität machen, einschließlich Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

der Frage, ob die jeweiligen Funktionen über ausreichende Ressourcen verfügen, um ein solides Liquiditätsmanagement zu gewährleisten, und in der Lage sind, die strukturelle Liquiditätsquote und die Liquiditätsdeckungsquote zu berechnen. Die zuständigen Behörden sollten sich auch ein klares Bild von den Berichtswegen machen, die eingerichtet wurden, um die Liquidität des Instituts und die damit verbundenen Risiken zu erörtern, einschließlich des beabsichtigten Inhalts und der Häufigkeit von Berichten an das Leitungsorgan, die Geschäftsleitung und die maßgeblichen Ausschüsse (sofern zutreffend), damit sie die maßgeblichen Angelegenheiten besprechen und hinterfragen können;

  • (b) die Finanzierungsstrategie und Liquiditätsplanung: Die zuständigen Behörden sollten ein klares Verständnis von der Fähigkeit des Kreditinstituts gewinnen, Szenarien zu entwerfen, einschließlich Stresstests und Notfallplänen;
  • (c) der interne Liquiditätskontrollrahmen: Die zuständigen Behörden sollten ein klares Verständnis der vorgesehenen Verfahren der Überprüfung, Validierung und Begründung mit Nachweisen (z. B. Berichte, Kontrollnachweise) gewinnen.

14 Artikel 4 Buchstabe h der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung sieht vor: „Der Antrag enthält alle folgenden Angaben zur finanziellen Lage des antragstellenden Kreditinstituts: […] eine Zusammenfassung der Beurteilung der Angemessenheit der Liquiditätsausstattung auf konsolidierter, teilkonsolidierter und Einzelebene, aus der hervorgeht, dass die Liquiditätsressourcen des Kreditinstituts ausreichen, um seinen individuellen Liquiditätsbedarf zu decken; […]“.

83. Im Einklang mit dem in Absatz 70 beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die …

Im Einklang mit dem in Absatz 70 beschriebenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die Fähigkeit und Bereitschaft des antragstellenden Kreditinstituts, Finanzierungsstress zu widerstehen, bewerten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Auswirkungen des eingereichten Finanzierungs- und Liquiditätsstressszenarios, wie beispielsweise ein Anstieg der Finanzierungskosten, auf die Liquidität und Finanzierungsquoten analysieren.

84. Soweit erforderlich, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die eingereichte …

Soweit erforderlich, sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die eingereichte Beschreibung des maßgeblichen Verfahrens zur Erstellung des Sanierungsplans Liquiditäts- und Finanzierungsindikatoren erfasst.

85. Bei der Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken sollten die zuständigen Behörden …

Bei der Bewertung der Liquiditäts- und Finanzierungsrisiken sollten die zuständigen Behörden überprüfen, ob das antragstellende Kreditinstitut künftig die Mindestanforderungen der maßgeblichen Durchführungsvorschriften auf EU- und nationaler Ebene erfüllt. Der Umfang der Bewertung könnte jedoch über diese Mindestanforderungen hinaus ausgeweitet werden, um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, vom antragstellenden Kreditinstitut höhere Liquiditätsressourcen anzufordern, um nicht identifizierte Risiken und Unsicherheiten auszugleichen.

7.2.3 Wichtige externe Faktoren, einschließlich des Geschäftsumfelds

86. Um sich ein Bild von der Plausibilität der strategischen Annahmen eines Instituts zu machen …

Um sich ein Bild von der Plausibilität der strategischen Annahmen eines Instituts zu machen, sollten die zuständigen Behörden die wichtigsten externen Faktoren des Geschäftsplans, einschließlich des Geschäftsumfelds, im Rahmen ihrer Gesamtbewertung gemäß den unten aufgeführten Kriterien berücksichtigen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

87. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 70 beschriebenen Ansatz der Verhältnismäßigkeit sollten …

In Übereinstimmung mit dem in Absatz 70 beschriebenen Ansatz der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden den Überblick über die vom antragstellenden Kreditinstitut eingereichte Zielmarktanalyse überprüfen, um ein angemessenes Verständnis des bestehenden Geschäftsumfelds unter Berücksichtigung der Aktivitäten der wichtigsten bestehenden Akteure und potenzieller Wettbewerber auf dem Zielmarkt/den Zielmärkten und der voraussichtlichen Entwicklung des Geschäftsumfelds zu gewinnen.

88. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Analyse der Trends auf dem Zielmarkt …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Analyse der Trends auf dem Zielmarkt überprüfen, die sich auf die Leistung und Rentabilität des Instituts auswirken können. Dazu können von Fall zu Fall regulatorische und makroprudenzielle Trends (z. B. Änderungen der Gesetzgebung zum Vertrieb von Produkten im Privatkundengeschäft oder Änderungen der maximal zulässigen Beleihungsquoten für Hypotheken), technologische Trends (z. B. Wechsel zu elektronischen Plattformen für bestimmte Handelsarten) und gesellschaftliche/demografische Trends (z. B. Kundenzusammensetzung, Produktwechsel aufgrund sich ändernder Markttrends, größere Nachfrage nach islamischen Bankeinrichtungen) gehören.

89. Gegebenenfalls und bei einer Einzelfallanalyse könnte der Verweis auf bestehende Akteure und …

Gegebenenfalls und bei einer Einzelfallanalyse könnte der Verweis auf bestehende Akteure und potenzielle Wettbewerber zusätzlich zu den etablierten Finanzinstituten auch globale Technologieunternehmen umfassen, die in den Finanzdienstleistungsbereich expandieren. Eine solche Analyse sollte auch in Abstimmung mit der Überprüfung des Zielmarktes durchgeführt werden, einschließlich der Auswirkungen solcher Wettbewerber auf das antragstellende Kreditinstitut, beispielsweise auf das Verbraucherdirektmarketing.

7.2.4 Wichtige interne Faktoren

90. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 71 genannten Ansatz der Verhältnismäßigkeit sollten die …

In Übereinstimmung mit dem in Absatz 71 genannten Ansatz der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden von Fall zu Fall eine Analyse der qualitativen Merkmale des vorgesehenen Geschäftsmodells des antragstellenden Kreditinstituts vornehmen, um dessen Erfolgstreiber und die wichtigsten Abhängigkeiten bei der Bildung des Sichtweise des antragstellenden Kreditinstituts zu verstehen.

91. In dieser Hinsicht sollten die von den zuständigen Behörden zu analysierenden Bereiche die …

In dieser Hinsicht sollten die von den zuständigen Behörden zu analysierenden Bereiche die wichtigsten endogenen Faktoren umfassen, die den Erfolg des Geschäftsmodells beeinflussen, wie die angestrebten Stärken des antragstellenden Kreditinstituts in den Beziehungen zu Kunden, Lieferanten und Partnern, die Qualität der IT-Plattformen und Betriebs- und Ressourcenkapazität sowie Faktoren wie Drittanbieter, Vermittler, potenzielle Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und spezifische aufsichtsrechtliche Faktoren.

92. Die zuständigen Behörden sollten auch bewerten, ob die Finanzprognosen mit der im Plan …

Die zuständigen Behörden sollten auch bewerten, ob die Finanzprognosen mit der im Plan dargelegten Geschäftsstrategie übereinstimmen, und ob es einen klaren Umsetzungsplan und die Fähigkeit zur Ausführung und Durchführung des Geschäftsplans gibt. In letzterer Hinsicht sollte bei der Überprüfung durch die zuständigen Behörden auch die fortlaufende Bewertung der fachlichen Kompetenz der Leitung, auch im Hinblick auf den Geschäftsplan und seine Änderungen im Laufe der Zeit, sowie die Verfügbarkeit ausreichender Personalressourcen Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

berücksichtigt werden, um die Umsetzung der Geschäftsstrategie sicherzustellen. Zur Unterstützung dieser Bewertung sollten die zuständigen Behörden die bisherige Berufserfahrung der Mitglieder des Leitungsorgans berücksichtigen.

7.2.5 Finanzprognosen

93. Die zuständigen Behörden sollten eine quantitative Überprüfung des Geschäftsplans des …

Die zuständigen Behörden sollten eine quantitative Überprüfung des Geschäftsplans des antragstellenden Kreditinstituts mit Schwerpunkt auf den eingereichten Finanzprognosen sowohl für das Basisszenario als auch für das Stressszenario durchführen – unter Berücksichtigung der geografischen Verteilung, der Tätigkeitsarten und der Marktposition auf Einzelebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppen- oder teilkonsolidierter Ebene (Artikel 4 Buchstabe a der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung15 ). Die zuständigen Behörden sollten auch die Finanzlage (z. B. auf der Grundlage der Bilanz), das Risiko (z. B. auf der Grundlage des Gesamtrisikobetrags (Total Risk Exposure Amount – „TREA“)) oder anderer Risikomessungen) und/oder organisatorische und/oder gesetzliche Auflagen überprüfen.


15 Gemäß Artikel 4 Buchstabe a der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung enthält der Antrag „Prognoseinformationen über das antragstellende Kreditinstitut auf Einzelebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppen- und teilkonsolidierter Ebene (mit Angabe des Anteils vertreten durch das Kreditinstitut), zumindest auf Grundlage von Basisfällen und Stressszenarien, einschließlich: [..]“.

94. Der Zweck der quantitativen Überprüfung der Finanzprognosen des Geschäftsplans sollte darin …

Der Zweck der quantitativen Überprüfung der Finanzprognosen des Geschäftsplans sollte darin bestehen, die Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden Annahmen (in Bezug auf das Geschäftswachstum, die Generierung von Einnahmen, die Schätzung der Kosten und die zugrundeliegenden Risiken), die Rentabilität und Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des Antragstellers und seiner Gesamtfähigkeit, die prognostizierten Ergebnisse in Übereinstimmung mit den Aufsichtsanforderungen sowohl im Basisszenario als auch im Stressszenario zu erzielen, zu bewerten.

95. Die Bewertung der Finanzprognosen sollte die angestrebte Geschäftsstrategie des …

Die Bewertung der Finanzprognosen sollte die angestrebte Geschäftsstrategie des antragstellenden Kreditinstituts in Bezug auf die wichtigsten geografischen Regionen des antragstellenden Kreditinstituts widerspiegeln, einschließlich Tochterunternehmen, Niederlassungen, im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs erbrachter Tätigkeiten, Arten von Tätigkeiten, Geschäftsfelder und Produktlinien basierend auf dem Deckungsbeitrag (z. B. basierend auf Gewinn- und Verlustrechnung) und die Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden quantitativen Annahmen (z. B Geschäft nach Region, Gebühreneinnahmen, Kundenzahl, Personalkosten, makroökonomische Annahmen etc.) prüfen.

96. Bei der Bewertung der Rentabilität des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden den …

Bei der Bewertung der Rentabilität des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden den Bereichen der angestrebten Geschäftsstrategie besondere Aufmerksamkeit schenken, die für die zukünftige Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und das Überleben in Stresssituationen am maßgeblichsten sind. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten sie auch das Engagement des antragstellenden Kreditinstituts gegenüber bestehenden oder neuen Risiken und Schwachstellen berücksichtigen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

97. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Erläuterung der anfänglichen Rentabilität …

Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden die Erläuterung der anfänglichen Rentabilität des Kreditinstituts und der Tragfähigkeit des Geschäftsmodells über einen Zeitraum, den das antragstellende Kreditinstitut benötigt, um den stabilen Zustand zu erreichen, auf jeden Fall über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren, überprüfen. Hinsichtlich des Stressszenarios sollte es ausreichen, dass das Kreditinstitut am Ende des Planungshorizonts die Aufsichtsanforderungen erfüllen kann.

98. Die zuständigen Behörden müssen möglicherweise einen Geschäftsplan mit einem längeren …

Die zuständigen Behörden müssen möglicherweise einen Geschäftsplan mit einem längeren Zeithorizont von beispielsweise bis zu fünf Jahren bewerten. Dies kann beispielsweise bei solchen Antragstellern der Fall sein, deren Geschäftszyklus sich über fünf Jahre entwickelt oder deren Geschäftspläne über drei Jahre Schwächen in der Tragfähigkeit aufweisen. In solchen Fällen sollte die Intensität der Bewertung anhand des Risikoprofils des Geschäftsplans, potenzieller Schwächen und Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem längeren Zeithorizont angepasst werden.

99. Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen …

Gegebenenfalls und sofern möglich sollten die zuständigen Behörden einen einschlägigen Peer-Vergleich für das antragstellende Kreditinstitut veranlassen. Die zuständige Behörde sollte den „Peer“ oder die Peer-Gruppe auf der Grundlage der konkurrierenden Produkte/Geschäftsfelder bestimmen, die auf dieselbe Gewinnquelle/Kunden abzielen, und die Analyse auf Aufsichts-, Markt- und makroökonomische Daten stützen, die der zuständigen Behörde vorliegen. In solchen Fällen sollte das Ergebnis der Bewertung, das sich aus dem Peer-Vergleich ergibt, die Expertenmeinung der zuständigen Behörde ergänzen. Ist der Peer-Vergleich nicht durchführbar, sollten sich die zuständigen Behörden auf die Expertenmeinung verlassen.

100. Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, Rentabilitätstrends und -kennzahlen unter …

Die zuständigen Behörden sollten in Erwägung ziehen, Rentabilitätstrends und -kennzahlen unter Berücksichtigung der Risiken, die das antragstellende Kreditinstitut einzugehen beabsichtigt, und der relativen Leistung im Vergleich zu Mitbewerbern zu bewerten. Zur Untermauerung dieser Bewertung können sich die zuständigen Behörden auf die gängigsten Rentabilitäts- und Risikoindikatoren wie Eigenkapitalrendite, Return on Assets, Aufwandsquote, Risikokosten und Verschuldungsquote beziehen. Die Verwendung spezifischer Indikatoren durch die zuständige Behörde sollte die Risikoart und das Risikoniveau widerspiegeln, das das antragstellende Kreditinstitut zur Erzielung von Gewinnen ins Auge fasst (beispielsweise kann ein Institut mit einer konservativen Risikobereitschaft, das niedrigere und stabilere Renditen erwirtschaftet, tragfähiger sein als ein Institut mit hohen Renditen, aber mit einer sehr aggressiven Risikobereitschaft). Die zuständigen Behörden sollten das der wirtschaftlichen Leistung zugrunde liegende Risiko (z. B. das Risikoniveau von Vermögenswerten) sorgfältig bewerten und dabei soweit wie möglich auch risikobereinigte Indikatoren berücksichtigen.

101. Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, ein klares Verständnis von den Quellen der …

Die zuständigen Behörden sollten in der Lage sein, ein klares Verständnis von den Quellen der Gewinn- und Verlusterzielung des Instituts zu gewinnen (insbesondere von den zugrundeliegenden treibenden Faktoren wie Volumen – Strom- und Bestandsgrößen – und Preise/Margen), um die wichtigsten treibenden Faktoren und Abhängigkeiten einer Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

geschäftlichen Leistung und potenzielle Schwachstellen zu identifizieren. Angesichts des in Absatz 70 beschriebenen Ansatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls eine Aufschlüsselung der Einnahmen/Einnahmequellen vornehmen, um zu verstehen, ob die erwarteten Einnahmequellen mit der angestrebten Gesamtgeschäftsstrategie (Art des Geschäftsmodells, Geschäftsgröße) vereinbar sind. In diesem Zusammenhang sollten die zuständigen Behörden übermäßig optimistischen Gewinnerwartungen, beispielsweise in Bezug auf den Terminzinssatz und andere maßgebliche Annahmen zur Erzielung von Einnahmen, und deren potenzielle Auswirkungen auf die Zuverlässigkeit und letztendlich die Tragfähigkeit der Prognosen Aufmerksamkeit schenken.

102. In Übereinstimmung mit dem in Absatz 70 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten …

In Übereinstimmung mit dem in Absatz 70 genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die Preissetzung für Produkte und die Struktur des antragstellenden Kreditinstituts überprüfen. Zu diesem Zweck können beispielsweise folgende Aspekte in Betracht gezogen werden:

  • (a) Abhängigkeit von riskanten oder konzentrierten Einnahmequellen (z. B. Subprime-Hypothekendarlehen, Hebelfinanzierungsdarlehen, Verbraucherkredite, bestimmte Kundengruppen) und deren Auswirkungen auf das Geschäftsmodell, wie beispielsweise eine erhöhte Anfälligkeit gegenüber Veränderungen des Geschäftsumfelds (z. B. Rückgang der Immobilienpreise, Rückgang der Nachfrage nach Produkten, die durch Verbraucherkredite finanziert werden);
  • (b) Abhängigkeit von volatileren Einnahmequellen (z. B. Handelsergebnis, Ertrag aus Sicherungsgeschäften oder andere einmalige Quellen) und die Auswirkungen auf die langfristige Tragfähigkeit der Einnahmen.
103. Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Verständnis der verschiedenen Umsatzpläne …

Die zuständigen Behörden sollten sich ein klares Verständnis der verschiedenen Umsatzpläne verschaffen (z. B. auf Basis von Zinserträgen (z. B. Kundenkreditgeschäft) oder Gebührenerträgen (z. B. Handelsfinanzierung, Korrespondenzbankverfahren, Depot- oder Beratungsdienstleistungen), die spezifischen treibenden Einnahmenfaktoren, die Leistungskennzahlen und das Risikoniveau der zugehörigen Geschäftsfelder. In jedem Fall sollten sie ein klares Verständnis des Umsatzplans des antragstellenden Kreditinstituts, seiner erwarteten Ertragserzielung sowohl im normalen Betrieb als auch in Stresssituationen sowie der Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden Annahmen gewinnen.

104. Die zuständigen Behörden sollten hohen Wachstumsraten und den damit verbundenen …

Die zuständigen Behörden sollten hohen Wachstumsraten und den damit verbundenen Risikoannahmen, auch in Bezug auf die Angemessenheit der Ausführungs- und Risikomanagementfähigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts, besondere Aufmerksamkeit schenken, um die Erzielung der angestrebten Prognosen gemäß der nach Absatz 92 durchgeführten Analyse zu unterstützen. Die Bewertung der Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden Annahmen sollte unter Berücksichtigung verschiedener Elemente erfolgen, einschließlich der allgemeinen Geschäftsstrategie, der Produktpreisgestaltung, des Geschäftsumfelds, der Finanzierungsstrategie, der Risikotoleranz und -bereitschaft, der bestehenden Richtlinien zur Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung usw. Im Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Hinblick auf die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells sollten die zuständigen Behörden ein gründliches Verständnis der Kostenstruktur und der maßgeblichen Indikatoren gewinnen, beispielsweise der Entwicklung der angestrebten Aufwandsquote (absolut oder relativ zu den „Peers“) am Ende des vorgesehenen Zeithorizonts des Geschäftsplans und in Stresssituationen.

105. Die angestrebte Kostenstruktur (z. B. Personal-, Verwaltungs- oder IT-Kosten) sollte in …

Die angestrebte Kostenstruktur (z. B. Personal-, Verwaltungs- oder IT-Kosten) sollte in absoluten Zahlen überprüft und, sofern möglich und angemessen, mit den „Peers“ verglichen werden, wobei die erheblichen negativen Auswirkungen zu berücksichtigen sind, die die Unterschätzung bestimmter Kosten, insbesondere in der Gründungsphase oder in Stresssituationen, auf die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells und/oder der Strategie haben kann. Die zuständigen Behörden sollten auf wiederkehrende Kostenkonzentrationen achten, die eine starre Kostenstruktur widerspiegeln können.

106. Im Hinblick auf die Kostenmodelle dürften antragstellende Kreditinstitute, die sich in hohem …

Im Hinblick auf die Kostenmodelle dürften antragstellende Kreditinstitute, die sich in hohem Maße auf technologiegestützte Geschäftsmodelle verlassen, niedrigere Grenzkosten verursachen als Kreditinstitute, deren Transaktionen mit hohen variablen Kosten verbunden sind. Infolgedessen dürfte die Rentabilität solcher Geschäftsmodelle grundsätzlich ab dem Erreichen einer bestimmten kritischen Masse steigen, die die fixen Investitionskosten absorbiert. Die zuständigen Behörden sollten daher wichtige Aufwendungen für solche Antragsteller in Betracht ziehen, z. B. Talente in den Bereichen Technik oder Produktmarketing und Investitionen in die Infrastruktur.

7.2.6 Aufsichtliches Gesamtbild

107. Auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsplans und der vorgelegten Finanzprognosen sollten …

Auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsplans und der vorgelegten Finanzprognosen sollten die zuständigen Behörden ihr aufsichtliches Gesamtbild entwickeln, um zu beurteilen,

  • (a) ob das Geschäftsmodell des antragstellenden Kreditinstituts tragfähig und rentabel ist und
  • (b) ob das antragstellende Kreditinstitut in der Lage sein wird, die Aufsichtsanforderungen im Verlauf des Planungshorizonts zu erfüllen. Ziel des aufsichtlichen Gesamtbilds ist es, basierend auf der Expertenmeinung der zuständigen Behörde, eine integrierte und umfassende Bewertung des Geschäftsplans und der Finanzprognosen und insbesondere der Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden Annahmen zu erhalten. Das aufsichtliche Gesamtbild sollte sich auf die Bewertung der erhaltenen Informationen über die Geschäftsstrategie, das Geschäftsumfeld (potenzielle Mitbewerber, Markttrends und weitere externe Faktoren, die die zukünftige Rentabilität beeinflussen könnten) und interne Schlüsselfaktoren stützen und mit den eigenen Ansichten des antragstellenden Kreditinstituts verglichen werden (Finanzprognosen, wie in den Absätzen 93 bis 106 erläutert), um ihre Glaubwürdigkeit insgesamt zu bewerten.
108. Auf der Grundlage der überprüften Informationen sollte die zuständige Behörde die Annahmen des …

Auf der Grundlage der überprüften Informationen sollte die zuständige Behörde die Annahmen des antragstellenden Kreditinstituts hinterfragen und ihr eigenes aufsichtliches Gesamtbild entwickeln. Wenn die Annahmen nicht glaubwürdig sind, können die zuständigen Behörden alternative Annahmen entwickeln und eine Sensitivitätsanalyse durchführen, um die quantitativen Auswirkungen auf die zugehörigen Bereiche des Geschäftsplans zu Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

bestimmen. Das gründliche Hinterfragen und gegebenenfalls die entsprechende Verwendung alternativer Annahmen ermöglichen es der zuständigen Behörde, die Gesamtauswirkungen der Sensitivitätsanalyse auf die Finanzprognosen und letztendlich auf die maßgeblichsten Aufsichtsanforderungen zu quantifizieren und zu bewerten. Die zuständige Behörde kann sowohl den Basisszenario als auch das Stressfallszenario hinterfragen.

109. Die Entwicklung des aufsichtlichen Gesamtbilds und die Sensitivitätsanalyse sollten unter …

Die Entwicklung des aufsichtlichen Gesamtbilds und die Sensitivitätsanalyse sollten unter Berücksichtigung des relativen Risikos und der Komplexität des geplanten Geschäftsmodells der in Absatz 70 beschriebenen Verhältnismäßigkeit unterliegen. Weicht das aufsichtliche Gesamtbild von dem des Antragstellers ab, können die zuständigen Behörden erwägen, dem antragstellenden Kreditinstitut spezifische Feststellungen mitzuteilen, um die Informationslücke zu schließen und das Verständnis der Annahmen des antragstellenden Kreditinstituts zu vertiefen. Der aufsichtliche Dialog kann für die Einreichung eines überarbeiteten Geschäftsplans und einer überarbeiteten Finanzprognose durch das antragstellende Kreditinstitut förderlich sein, die alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen widerspiegeln, um seine Rentabilität und Tragfähigkeit und letztendlich die Einhaltung der Aufsichtsanforderungen für den Planungshorizont zu gewährleisten. In einer solchen Situation können die zuständigen Behörden auch mitigierende Maßnahmen in Form von aufschiebenden Bedingungen, Auflagen oder Beschränkungen gemäß Abschnitt 4.2, Absätze 25 bis 32 in Betracht ziehen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

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  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/