+107. Auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsplans und der vorgelegten Finanzprognosen sollten …
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107. Auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsplans und der vorgelegten Finanzprognosen sollten …
Auf der Grundlage des vorgelegten Geschäftsplans und der vorgelegten Finanzprognosen sollten die zuständigen Behörden ihr aufsichtliches Gesamtbild entwickeln, um zu beurteilen, - (a) ob das Geschäftsmodell des antragstellenden Kreditinstituts tragfähig und rentabel ist und
- (b) ob das antragstellende Kreditinstitut in der Lage sein wird, die Aufsichtsanforderungen im Verlauf des Planungshorizonts zu erfüllen. Ziel des aufsichtlichen Gesamtbilds ist es, basierend auf der Expertenmeinung der zuständigen Behörde, eine integrierte und umfassende Bewertung des Geschäftsplans und der Finanzprognosen und insbesondere der Glaubwürdigkeit der zugrundeliegenden Annahmen zu erhalten. Das aufsichtliche Gesamtbild sollte sich auf die Bewertung der erhaltenen Informationen über die Geschäftsstrategie, das Geschäftsumfeld (potenzielle Mitbewerber, Markttrends und weitere externe Faktoren, die die zukünftige Rentabilität beeinflussen könnten) und interne Schlüsselfaktoren stützen und mit den eigenen Ansichten des antragstellenden Kreditinstituts verglichen werden (Finanzprognosen, wie in den Absätzen 93 bis 106 erläutert), um ihre Glaubwürdigkeit insgesamt zu bewerten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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