+87. Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die …

87. Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die …

Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die Mitgliedstaaten müssen Wertpapierfirmen mit einer Summe der Vermögenswerte unter dem im nationalen Recht festgelegten Schwellenwert die Anforderungen zur Zurückbehaltung der variablen Vergütung und deren Auszahlung in Instrumenten gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben j und l und Artikel 32 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 nicht anwenden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/