+153. Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse sollten nur …

153. Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse sollten nur …

Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse sollten nur gewährt werden, wenn die in Abschnitt 9.1 dieser Leitlinien festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/