+179. Die Wertpapierfirmen sollten keinen Ausgleich für eine Verringerung oder Umgestaltung der …

179. Die Wertpapierfirmen sollten keinen Ausgleich für eine Verringerung oder Umgestaltung der …

Die Wertpapierfirmen sollten keinen Ausgleich für eine Verringerung oder Umgestaltung der variablen Vergütung, die z. B. im Rahmen von Sanierungs- und Abwicklungsmaßnahmen oder anderen außergewöhnlichen staatlichen Interventionen erfolgt, in späteren Jahren oder im Wege anderer Zahlungen, Vehikel oder Methoden gewähren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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