+212. Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte …

212. Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte …

Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte Informationen vorlegen, sofern das endgültige Ergebnis nach Berücksichtigung der Beurteilung sich wesentlich von dem anfänglichen Ergebnis unterscheidet, das unter Verwendung vorab definierter Indikatoren ermittelt wurde.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/