+14. Risikoausrichtungsverfahren
---+207. Das Risikoausrichtungsverfahren umfasst das Leistungs- und Risikomessungsverfahren (Abschnitt …
---+208. Eine Wertpapierfirma sollte den Zeithorizont der Risiko- und Leistungsmessung auf den …
---+209. Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von …
---+210. Wird Ermessen angewandt, so sollten die Wertpapierfirmen ein ausreichendes Maß an Transparenz …
---+211. Die Wertpapierfirmen sollten den identifizierten Mitarbeitern das Verfahren der …
---+212. Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte …

14. Risikoausrichtungsverfahren

14. Risikoausrichtungsverfahren

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
207. Das Risikoausrichtungsverfahren umfasst das Leistungs- und Risikomessungsverfahren (Abschnitt …

Das Risikoausrichtungsverfahren umfasst das Leistungs- und Risikomessungsverfahren (Abschnitt 14.1), das Gewährungsverfahren (Abschnitt 14.2); und das Auszahlungsverfahren (Abschnitt 15). In jeder Phase des Risikoausrichtungsverfahrens sollte die variable Vergütung bezüglich aller eingegangenen aktuellen und künftigen Risiken angepasst werden. Eine Wertpapierfirma sollte gewährleisten, dass die Anreize zur Risikoübernahme durch Anreize zur Risikosteuerung ausgeglichen werden.

208. Eine Wertpapierfirma sollte den Zeithorizont der Risiko- und Leistungsmessung auf den …

Eine Wertpapierfirma sollte den Zeithorizont der Risiko- und Leistungsmessung auf den Geschäftszyklus der Wertpapierfirma in einem mehrjährigen Rahmen ausrichten. Die Wertpapierfirmen sollten den Bemessungszeitraum und die Auszahlungszeiträume für die Vergütung über eine angemessene Dauer festlegen, wobei zwischen direkt ausbezahlter Vergütung und Vergütung, die nach Zurückbehaltungszeiträumen und Sperrfristen ausbezahlt wird, zu unterscheiden ist. Bei den Bemessungszeiträumen und Auszahlungsfristen sollte der Geschäftstätigkeit und der Position der Kategorie der identifizierten Mitarbeiter oder in Ausnahmefällen eines einzelnen identifizierten Mitarbeiters Rechnung getragen werden.

209. Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von …

Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien in Form von absoluten und relativen Kriterien zugrunde gelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Risiken, die Leistung und erforderlichen Risikoanpassungen widergespiegelt werden. Die absoluten Leistungsindikatoren sollten durch die Wertpapierfirma auf Basis ihrer eigenen Strategie, einschließlich ihres Risikoprofils und ihrer Risikoneigung, festgelegt werden. Es sollten relative Leistungsindikatoren zum Vergleich der Leistung mit der Leistung von „internen“ (d. h. demselben Unternehmen angehörigen) oder „externen“ Kollegen (d. h. bei ähnlichen Wertpapierfirmen) festgelegt werden. Die quantitativen und qualitativen Kriterien und die angewandten Verfahren sollten transparent und im möglichen Umfang vorab festgelegt sein. Sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Kriterien können teilweise von Ermessensentscheidungen abhängen.

210. Wird Ermessen angewandt, so sollten die Wertpapierfirmen ein ausreichendes Maß an Transparenz …

Wird Ermessen angewandt, so sollten die Wertpapierfirmen ein ausreichendes Maß an Transparenz und Objektivität bei den Beurteilungen sicherstellen, indem sie

  • a. klare schriftliche Bestimmungen festlegen, in denen die Parameter und Schlüsselüberlegungen definiert sind, auf denen die Beurteilung basiert;
  • b. eine klare und vollständige Dokumentation der endgültigen Beschlussfassung bezüglich Risiko- und Leistungsmessung oder angewandter Risikoanpassungen bereitstellen; EBA Public
  • c. maßgebliche Kontrollfunktionen einbeziehen;
  • d. die persönlichen Anreize der Mitarbeiter bei der Beurteilung sowie etwaige Interessenkonflikte berücksichtigen;
  • e. geeignete Kontrollen und Gegenkontrollen durchführen, einschließlich der Vornahme von Anpassungen innerhalb eines Gremiums, dem Mitarbeiter unterschiedlicher Geschäftsbereiche, Unternehmens- und Kontrollfunktionen angehören, usw.;
  • f. die Bewertung durch eine Kontrollfunktion oder eine angemessene hierarchische Ebene über der Funktion, die die Bewertung vornimmt, z. B. das Leitungsorgan in seiner Leitungs- oder Aufsichtsfunktion oder der Vergütungsausschuss, genehmigen lassen.
211. Die Wertpapierfirmen sollten den identifizierten Mitarbeitern das Verfahren der …

Die Wertpapierfirmen sollten den identifizierten Mitarbeitern das Verfahren der Risikoausrichtung transparent machen, einschließlich aller Elemente, die auf Ermessen und nicht auf objektiven Fakten oder Daten beruhen.

212. Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte …

Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte Informationen vorlegen, sofern das endgültige Ergebnis nach Berücksichtigung der Beurteilung sich wesentlich von dem anfänglichen Ergebnis unterscheidet, das unter Verwendung vorab definierter Indikatoren ermittelt wurde.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/