+115. Das Mitglied des Leitungsorgans, dem solch ein wesentliches Darlehen oder anderes wesentliches …

115. Das Mitglied des Leitungsorgans, dem solch ein wesentliches Darlehen oder anderes wesentliches …

Das Mitglied des Leitungsorgans, dem solch ein wesentliches Darlehen oder anderes wesentliches Geschäft zugutekommt, oder das Mitglied, das mit der Gegenpartei verbunden ist, sollte nicht am Entscheidungsfindungsprozess beteiligt sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/