+177. Die Risikomanagementfunktion sollte Verstöße gegen den Risikoappetit bzw. die Risikolimite …

177. Die Risikomanagementfunktion sollte Verstöße gegen den Risikoappetit bzw. die Risikolimite …

Die Risikomanagementfunktion sollte Verstöße gegen den Risikoappetit bzw. die Risikolimite unabhängig beurteilen (einschließlich einer Ermittlung der Ursache sowie Durchführung einer rechtlichen und wirtschaftlichen Analyse der tatsächlichen Kosten der Schließung, Verringerung oder Absicherung von Risikopositionen im Vergleich zu den potenziellen Kosten einer Fortführung). Die Risikomanagementfunktion sollte die betroffenen Geschäftsbereiche und das Leitungsorgan informieren und mögliche Maßnahmen empfehlen. Wenn der Verstoß wesentlich ist, sollte die Risikomanagementfunktion direkt an das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion Bericht erstatten, unbeschadet der Tatsache, dass die Risikomanagementfunktion anderen internen Funktionen und Ausschüssen Bericht erstatten kann.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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