+181. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
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181. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und dem Leitungsorgan der Wertpapierfirma getroffene Entscheidungen zu hinterfragen, und Gründe für Einwände sollten formal dokumentiert werden. Sofern eine Wertpapierfirma dem Leiter der Risikomanagementfunktion ein Vetorecht gegen Entscheidungen (z. B. eine Kredit- oder Anlageentscheidung oder die Festlegung eines Limits) einräumen möchte, die auf Ebenen unterhalb des Leitungsorgans getroffen werden, sollte sie den Umfang eines solchen Vetorechts sowie die Eskalations- und Beschwerdeverfahren bestimmen und festlegen, wie das Leitungsorgan eingebunden wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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