+18.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
---+179. Sofern eingerichtet, sollte der Leiter der Risikomanagementfunktion dafür zuständig sein …
---+180. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
---+181. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
---+182. Die Wertpapierfirmen sollten solide Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen …
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18.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
18.5 Leiter der Risikomanagementfunktion
1. Übersicht
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Regulierung |
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179. Sofern eingerichtet, sollte der Leiter der Risikomanagementfunktion dafür zuständig sein …
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Sofern eingerichtet, sollte der Leiter der Risikomanagementfunktion dafür zuständig sein, umfassende und verständliche Informationen zu den Risiken zur Verfügung zu stellen und das Leitungsorgan zu beraten, um dieses in die Lage zu versetzen, das Gesamtrisikoprofil der Wertpapierfirma zu verstehen. Gleiches gilt für den Leiter der Risikomanagementfunktion einer Mutterwertpapierfirma im Hinblick auf die konsolidierte Ebene. Sofern keine unabhängige Funktion eingerichtet wurde, liegen die Zuständigkeiten des Leiters der Risikomanagementfunktion bei den Mitarbeitern, denen die Risikomanagementverfahren übertragen wurden, oder direkt bei den Mitgliedern des Leitungsorgans.
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180. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
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Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Seniorität verfügen, um Entscheidungen, die die Risikoposition der Wertpapierfirma beeinflussen, zu hinterfragen. Sofern der Leiter der Risikomanagementfunktion kein Mitglied des Leitungsorgans ist, sollten Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung des in Titel I dargelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen unabhängigen Leiter der Risikomanagementfunktion benennen, der keine Verantwortung für andere Funktionen trägt und direkt dem Leitungsorgan Bericht erstattet. Falls es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I unverhältnismäßig ist, eine Person zu benennen, die ausschließlich die Aufgaben des Leiters der Risikomanagementfunktion wahrnimmt, kann diese Funktion mit der Rolle des Leiters der Compliance-Funktion kombiniert werden oder von einer anderen leitenden Person wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt zwischen den wahrgenommenen Aufgaben besteht. In jedem Fall sollte diese Person über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und Unabhängigkeit verfügen (z. B. Leiter der Rechtsabteilung).
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181. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und …
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Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte in der Lage sein, von der Geschäftsführung und dem Leitungsorgan der Wertpapierfirma getroffene Entscheidungen zu hinterfragen, und Gründe für Einwände sollten formal dokumentiert werden. Sofern eine Wertpapierfirma dem Leiter der Risikomanagementfunktion ein Vetorecht gegen Entscheidungen (z. B. eine Kredit- oder Anlageentscheidung oder die Festlegung eines Limits) einräumen möchte, die auf Ebenen unterhalb des Leitungsorgans getroffen werden, sollte sie den Umfang eines solchen Vetorechts sowie die Eskalations- und Beschwerdeverfahren bestimmen und festlegen, wie das Leitungsorgan eingebunden wird.
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182. Die Wertpapierfirmen sollten solide Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen …
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Die Wertpapierfirmen sollten solide Prozesse für die Genehmigung von Entscheidungen einrichten, zu denen der Leiter der Risikomanagementfunktion eine negative Stellungnahme abgegeben hat. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion sollte in der Lage sein, direkt mit dem Leiter der Risikomanagementfunktion über wichtige Risikofragen zu kommunizieren, darunter auch Entwicklungen, die möglicherweise nicht mit dem Risikoappetit und der Risikostrategie der Wertpapierfirma übereinstimmen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
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Anforderung |
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