+Adressaten
---+8. Die Adressaten der vorliegenden Leitlinien sind die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …

Adressaten

Adressaten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
8. Die Adressaten der vorliegenden Leitlinien sind die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 …

Die Adressaten der vorliegenden Leitlinien sind die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe i und Absatz 2 Buchstabe viii der Verordnung (EU) Nr. 1093/20103 und die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe iii der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 soweit diese Behörden die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2015/849 durch Institute im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU oder durch Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überwachen, wenn diese Finanzinstitute zu Aufsichtszwecken in die Konsolidierung des Instituts einbezogen werden, einschließlich Zweigniederlassungen in der Europäischen Union, unabhängig davon, ob sich ihr Hauptsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland befindet („Institute“).


3 Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/