+82. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einschlägige Informationen für die Risikobewertung durch …

82. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einschlägige Informationen für die Risikobewertung durch …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einschlägige Informationen für die Risikobewertung durch die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden bereitstellen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die in Abschnitt 77 angeführten Informationen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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