+7.4 Beaufsichtigung vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsichtund Risikobeurteilungen
---+76. Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die …
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---+80. Wenn das Institut erhöhten GW-/TF-Risiken ausgesetzt ist, sollten die für die prudentielle …
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---+83. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten ggf. von der zentralen Meldestelle für die Durchführung …
---+84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …
---+85. Wenn die aufsichtliche Risikobewertung der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde …
---+86. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle …
---+87. Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie …
---+88. Die gemeinsame Bewertung sollte schriftlich festgelegt werden und die ermittelten Fakten und …

7.4 Beaufsichtigung vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsichtund Risikobeurteilungen

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
76. Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die …

Im Kontext der Beaufsichtigung vor Ort und anderswo sollten die Bankenaufsichtsbehörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden unter anderem folgende Informationen austauschen:

  • a. einschlägige Informationen über die Ergebnisse in Bezug auf Prüfungen vor Ort und im Rahmen der laufenden Aufsichtund während der Beaufsichtigung gesammelte relevante Unterlagen;
  • b. relevante Abschnitte von Berichten, die sie von den Instituten oder Dritten, einschließlich Beratern und externen Prüfern, erhalten haben;
  • c. einschlägige Informationen, die innerhalb des GW/TF-Kollegiums oder des Aufsichtskollegiums ausgetauscht wurden, soweit relevant;
  • d. relevante Teile der Protokolle von Besprechungen mit den Instituten und von Sitzungen der Aufsichtskollegien, soweit verfügbar. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden
77. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten von den GW-/TF-Aufsichtsbehörden …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten von den GW-/TF-Aufsichtsbehörden Informationen anfordern, die für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) gemäß den EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für den SREP13 relevant sind, darunter unter anderem:

  • a. relevante Ergebnisse der GW-/TF-Risikobewertung, einschließlich sektoraler und individueller Risikobewertungen und Risikoeinstufungen, insbesondere im Fall einer erhöhten Exposition gegenüber bedeutenden GW-/TF-Risiken;
  • b. Informationen in Bezug auf neu auftretende GW-/TF-Risiken, denen das Institut ausgesetzt sein könnte;
  • c. Informationen in Bezug auf wesentliche Schwachstellen14 in der GW-/TF-Governance, den Systemen und dem Kontrollrahmen des beaufsichtigten Instituts;
  • d. Informationen in Bezug auf potenzielle oder tatsächliche Verstöße, insbesondere schwerwiegende Verstöße der geltenden Rechtsvorschriften gegen GW/TF durch das beaufsichtigte Institut;
  • e. Informationen in Bezug auf Maßnahmen, die vom Institut zur Behebung von Verstößen und wesentlichen Schwachstellen getroffen wurden;
  • f. Informationen über aufsichtliche Maßnahmen bzw. Sanktionen, die gegenüber dem Institut wie in Abschnitt 8 ausgeführt anhängig sind bzw. diesem auferlegt wurden.

13 EBA-Leitlinien zu den überarbeiteten gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und aufsichtliche Stresstests (EBA/GL/2014/13).

14 Wesentliche Schwachstellen im Sinne des technischen Regulierungsstandards (RTS) gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010.

78. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten einschlägige Informationen für …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten einschlägige Informationen für die GW-/TF-Risikobewertung durch die GW-/TF-Aufsichtsbehörden bereitstellen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die in Abschnitt 81 angeführten Informationen.

79. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten der zentralen Meldestelle …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten der zentralen Meldestelle Informationen mitteilen, die für die Aufgaben der zentralen Meldestelle gemäß Absatz 20 relevant sind, einschließlich relevanter Ergebnisse der aufsichtlichen Beurteilung von Instituten mit potenziellen Auswirkungen auf das Rahmenwerk zur Meldung verdächtiger Transaktionen.

80. Wenn das Institut erhöhten GW-/TF-Risiken ausgesetzt ist, sollten die für die prudentielle …

Wenn das Institut erhöhten GW-/TF-Risiken ausgesetzt ist, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden ggf. zusätzlich dazu von der zentralen Meldestelle einschlägige Informationen für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) einholen, darunter eventuell Informationen über Typologien und Risikoanalysen von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen, die für die Analyse des Geschäftsmodells relevant sein könnten. GW-/TF-Aufsichtsbehörden

81. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten von den für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden bei der Durchführung der GW-/TF-Risikobewertung der beaufsichtigten Institute einschlägige Informationen anfordern, darunter unter anderem:

  • a. Informationen, die für die Bewertung des immanenten GW-/TF-Risikos des Instituts bzw. des GW-/TF-Sektorrisikos relevant ist, insbesondere Informationen über die Produkte und Dienstleistungen, den Kundenkreis, die geografische Präsenz oder die Vertriebswege des Instituts;15
  • b. relevante Ergebnisse aus dem aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP)16 , sofern verfügbar, insbesondere in den Bereichen Geschäftsmodell, Bewertung der internen Governance und institutsweite Kontrollen, Kapitalrisiken sowie Liquiditäts- und Refinanzierungsrisiken;
  • c. festgestellte relevante Verstöße oder wesentliche Schwachstellen des Instituts, die Auswirkungen auf den GW-/TF-Regelrahmen des Instituts haben könnten;
  • d. Informationen über aufsichtliche Maßnahmen bzw. Sanktionen, die gegenüber dem Institut wie in Abschnitt 8 ausgeführt anhängig sind bzw. diesem auferlegt wurden;
  • e. Informationen über Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, die zur Abbildung der Konzernstruktur gemäß den gemeinsamen Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/84917 notwendig sind.

15 Gemäß den überarbeiteten gemeinsamen Leitlinien zur risikobasierten Aufsicht (EBA/GL/2021/16).

16 Gemäß den EBA-Leitlinien für die überarbeiteten gemeinsamen Verfahren und Methoden für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (SREP) und aufsichtliche Stresstests (EBA/GL/2014/13).

17 Gemeinsame Leitlinien für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 zwischen den für die Beaufsichtigung der Kredit- und Finanzinstitute zuständigen Behörden (JC 2019 81).

82. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einschlägige Informationen für die Risikobewertung durch …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten einschlägige Informationen für die Risikobewertung durch die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden bereitstellen, einschließlich aber nicht beschränkt auf die in Abschnitt 77 angeführten Informationen.

83. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten ggf. von der zentralen Meldestelle für die Durchführung …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten ggf. von der zentralen Meldestelle für die Durchführung der GW-/TF-Risikobewertung und -Aufsicht einschlägige Informationen anfordern, darunter unter anderem:

  • a. Typologien von GW-/TF-Risiken, einschließlich geografischer Risiken und grenzüberschreitender Risiken;
  • b. relevante Ergebnisse der von der zentralen Meldestelle durchgeführten GW-/TF-Risikobewertung;
  • c. Informationen über die von der zentralen Meldestelle erkannten neu auftretenden Risiken;
  • d. Informationen über die Menge und Qualität der von den Instituten erhaltenen Meldungen verdächtiger Transaktionen, in aggregierter Form, wie z. B. nach Branche, und in Bezug auf einzelne Institute;
  • e. Informationen in Bezug auf Schwachstellen der Kontrollen und Systeme zur Bekämpfung von GW/TF, die ggf. von der zentralen Meldestelle erkannt wurden oder vermutet werden, und insbesondere Informationen über die Zeitnähe der Beantwortung von Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle und der Qualität der Informationen, Daten und Unterlagen, die als Antwort darauf übermittelt wurden;
  • f. die Bestätigung, ob das Institut Gegenstand einer von einem anderen Institut übermittelten Meldung verdächtiger Transaktionen war oder ob Mittel, die Gegenstand von Meldungen verdächtiger Transaktionen sind, regelmäßig von diesem Institut kommen, und alle Informationen in Bezug auf den Fall, die die zentrale Meldestelle gemäß dem einzelstaatlichen Recht, mitteilen kann.
84. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der zentralen Meldestelle Informationen teilen, die für deren Aufgaben gemäß Absatz 20 relevant sind, unter anderem:

  • a. Informationen in Bezug auf relevante Mängel und Schwachstellen, die bei dem beaufsichtigten Institut erkannt wurden, einschließlich solcher, die das Rahmenwerk zur Meldung verdächtiger Transaktionen beeinträchtigen können;
  • b. Informationen über vermutete oder begangene Verstöße, insbesondere schwerwiegende Verletzungen der geltenden GW-/TF-Rechtsvorschriften durch das beaufsichtigte Institut, besonders wenn diese Verletzungen Auswirkungen auf die Fähigkeit des Instituts zur Meldung verdächtiger Transaktionen haben, relevante Ergebnisse der GW-/TF-Risikobewertung von Sektoren oder ggf. einzelner Institute;
  • c. alle Informationen in Bezug auf neu auftretende GW-/TF-Risiken im Sektor;
  • d. einschlägige Informationen, die aus Meldungen gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/849 über mögliche oder tatsächliche Verstöße gegen die zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 erlassenen nationalen Vorschriften gesammelt wurden.

Gemeinsame Bewertung durch die GW-/TF-Aufsichtsbehörden und die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU

85. Wenn die aufsichtliche Risikobewertung der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde …

Wenn die aufsichtliche Risikobewertung der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde einen hinreichenden Verdacht ergibt, dass in Verbindung mit einem Institut Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung durchgeführt wurde oder wird, oder dass ein Institut einem erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde unverzüglich die GW-/TF-Aufsichtsbehörde sowie die EBA gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU über ihre Erkenntnisse und Besorgnisse informieren.

86. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle …

Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde infolge der oben genannten Meldung der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde zur Auffassung gelangt, dass ein Institut möglicherweise einem erhöhten GW-/TF-Risiko ausgesetzt ist, sollte sich die GW-/TF-Aufsichtsbehörde mit der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde abstimmen, um eine gemeinsame Bewertung zu erzielen, die gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU unverzüglich mittels einer einzigen Meldung durch die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde der EBA zu übermitteln ist.

87. Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie …

Für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung gemäß Artikel 97 Absatz 6 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde und die GW-/TF-Aufsichtsbehörde eng zusammenarbeiten und alle Fakten und Gründe zusammenstellen, die ggf. zu einem potenziell erhöhten GW-/TF-Risiko führen. Die Aufsichtsbehörden sollten alle Informationen austauschen, die für die Durchführung der gemeinsamen Bewertung relevant sind.

88. Die gemeinsame Bewertung sollte schriftlich festgelegt werden und die ermittelten Fakten und …

Die gemeinsame Bewertung sollte schriftlich festgelegt werden und die ermittelten Fakten und Gründe enthalten. Das Dokument sollte mindestens die Bewertung des potenziell erhöhten GW-/TF-Risikos durch die GW-/TF-Aufsichtsbehörde, einschließlich möglicher Maßnahmen zur Senkung des Risikos aus der Sicht der GW-/TF-Aufsichtsbehörde, sowie die Analyse potenzieller prudentieller Implikationen und möglicher Maßnahmen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde zur Senkung des Risikos enthalten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/