+16. Wenn sich die im vorstehenden Absatz erwähnte Abdeckung von 60 % in einem Mitgliedstaat mit …
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16. Wenn sich die im vorstehenden Absatz erwähnte Abdeckung von 60 % in einem Mitgliedstaat mit …
Wenn sich die im vorstehenden Absatz erwähnte Abdeckung von 60 % in einem Mitgliedstaat mit vertretbarem Aufwand nicht erreichen lässt, sollten die zuständigen Behörden die Daten zur Vergütung von bis zu 20 der größten Institute in ihrem Mitgliedstaat gemessen an den Gesamtaktiva erheben und der EBA übermitteln. Diese Daten sollten keine Institute einschließen, für die Daten durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde entsprechend der Anwendungsebene der Offenlegungspflichten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erhoben werden. Die zuständigen Behörden werden von der EBA informiert, für welche EU-Mutterunternehmen Daten über die Liste erhoben wird, auf die in Absatz 24 Bezug genommen wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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