+19. Die zuständigen Behörden sollten Daten zu den gebilligten höheren Höchstwerten für das …

19. Die zuständigen Behörden sollten Daten zu den gebilligten höheren Höchstwerten für das …

Die zuständigen Behörden sollten Daten zu den gebilligten höheren Höchstwerten für das Verhältnis von allen Instituten, deren Anteilseigner die Anwendung eines Verhältnisses zwischen der festen und der variablen Komponente der Vergütung von über 100 % gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe g Ziffer ii der Richtlinie 2013/36/EU gebilligt haben, auf Einzelinstitutsebene erheben, aggregieren und der EBA übermitteln.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/