+22. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …
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22. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …
Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten für das Verhältnis im Einklang mit diesen Leitlinien zu erheben, zu aggregieren und an die EBA zu übermitteln, sollten die Institute, auf die im Unterabschnitt 1.3 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden alle zwei Jahre bis zum 15. Juni – beginnend 2023 für das Geschäftsjahr 2022 – die in Anhang V dargelegten Informationen auf Einzelinstitutsebene übermitteln.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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