+2. Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden
---+20. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die …
---+21. Um den zuständigen Behörden die Erhebung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und …
---+22. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …
---+23. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …

2. Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden

2. Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
20. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die …

Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die EBA gemäß diesen Leitlinien zu ermöglichen, sollten die Institute, auf die in Unterabschnitt 1.1 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden bis zum 15. Juni jeden Kalenderjahrs die folgenden Informationen übermitteln:

  • a. die Informationen, die in den Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission aufgeführt sind3 ;
  • b. Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter, wie in Anhang I dargelegt;
  • c. zusätzliche Informationen über die Vergütung identifizierter Mitarbeiter, wie in Anhang II dargelegt;
  • d. Informationen über die Ausnahmen gemäß Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU, wie in Anhang III dargelegt. EBA Public

3 Die erforderlichen Angaben werden in das Datenpunktmodell aufgenommen, das im EBA-Tool für Datenerhebungen verwendet wird.

21. Um den zuständigen Behörden die Erhebung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und …

Um den zuständigen Behörden die Erhebung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und ihre Übermittlung an die EBA im Einklang mit diesen Leitlinien zu ermöglichen, sollten die Institute, auf die in Unterabschnitt 1.2 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden alle drei Jahre bis zum 15. Juni – beginnend 2024 für das Geschäftsjahr 2023 – die in Anhang IV dargelegten Informationen auf Einzelinstitutsebene übermitteln.

22. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …

Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten für das Verhältnis im Einklang mit diesen Leitlinien zu erheben, zu aggregieren und an die EBA zu übermitteln, sollten die Institute, auf die im Unterabschnitt 1.3 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden alle zwei Jahre bis zum 15. Juni – beginnend 2023 für das Geschäftsjahr 2022 – die in Anhang V dargelegten Informationen auf Einzelinstitutsebene übermitteln.

23. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …

Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten für das Verhältnis im Einklang mit diesen Leitlinien bis zum 31. August zu erheben, zusammenzufassen und an die EBA zu übermitteln, sollte die Europäische Zentralbank alle zwei Jahre – beginnend 2023 für das Geschäftsjahr 2022 – den nationalen zuständigen Behörden rechtzeitig die Informationen bereitstellen, die sie gemäß dem vorstehenden Absatz von den von ihr beaufsichtigten Instituten erhalten hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/