+25. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich …
|
25. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich …
Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich einbezogenen Institute möglichst nicht verändert werden. Für die Zwecke des Absatzes 24 sollten die zuständigen Behörden die EBA über etwaige Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Datenerhebung informieren, dies schließt auch Änderungen der Namen von Instituten oder ihrer Rechtsträgerkennung (LEI) ein. Die zuständigen Behörden sollten die Institute rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, dass sie für die Teilnahme an den Datenerhebungen ausgewählt wurden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|