+3.1. Liste der in die Erhebung der Vergleichsdaten einbezogenen Institute
---+24. Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahrs, das auf das Jahr …
---+25. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich …
---+26. Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden Institute von der Liste für den …
---+27. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …

3.1. Liste der in die Erhebung der Vergleichsdaten einbezogenen Institute

3.1. Liste der in die Erhebung der Vergleichsdaten einbezogenen Institute

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
24. Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahrs, das auf das Jahr …

Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahrs, das auf das Jahr folgt, für das die Daten zu erheben sind, die Liste der Institute übermitteln, die in

  • a. den Vergütungsvergleich und
  • b. den Vergleich zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufgenommen werden sollten.
25. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich …

Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich einbezogenen Institute möglichst nicht verändert werden. Für die Zwecke des Absatzes 24 sollten die zuständigen Behörden die EBA über etwaige Änderungen im Vergleich zur vorhergehenden Datenerhebung informieren, dies schließt auch Änderungen der Namen von Instituten oder ihrer Rechtsträgerkennung (LEI) ein. Die zuständigen Behörden sollten die Institute rechtzeitig davon in Kenntnis setzen, dass sie für die Teilnahme an den Datenerhebungen ausgewählt wurden.

26. Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden Institute von der Liste für den …

Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden Institute von der Liste für den Vergütungsvergleich streichen, die Tochterunternehmen von EU-Mutterunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat sind und für die die einschlägigen Daten von einer anderen zuständigen Behörde auf einer höheren Konsolidierungsebene an die EBA übermittelt werden.

27. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …

Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für die prudentielle Beaufsichtigung von Instituten und eine für die Beaufsichtigung von EBA Public

Wertpapierfirmen, die Artikel 1 Absätze 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, oder wenn die Europäische Zentralbank für die Aufsicht zuständig ist, sollten die zuständigen Behörden die Datenerhebung untereinander koordinieren und sich gegenseitig die erforderlichen Daten und Informationen bereitstellen, um sicherzustellen, dass nur ein Datensatz erhoben und an die EBA für den Mitgliedstaat gemeldet wird.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/