+60. Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die …
|
60. Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die …
Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die Institute und zuständigen Behörden die Vollständigkeit und Plausibilität der Daten kontrollieren. Bei den Datenqualitätsprüfungen sollten die in Anhang VII dargelegten Validierungsregeln sowie, sofern anwendbar, die in den technischen Erläuterungen für das Datenerhebungstool spezifizierten Validierungsregeln einbezogen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|