+60. Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die …

60. Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die …

Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die Institute und zuständigen Behörden die Vollständigkeit und Plausibilität der Daten kontrollieren. Bei den Datenqualitätsprüfungen sollten die in Anhang VII dargelegten Validierungsregeln sowie, sofern anwendbar, die in den technischen Erläuterungen für das Datenerhebungstool spezifizierten Validierungsregeln einbezogen werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/