+Anhang III: Ausnahmen von der Anwendung der Anforderungen zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)
---+Institution (individual level) Name
---+Legal entity identifier Number

Anhang III: Ausnahmen von der Anwendung der Anforderungen zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)

Name des Instituts/der Gruppe: Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N): Angaben zur Verfügbarkeit von BefreiungenName Jahr Ausnahmen auf Ausnahmen für identifizierte unternehmensweiter Basis Mitarbeiter gemäß gemäß Artikel 94 Absatz 3 Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Richtlinie 2013/36/EU
Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung imJa/nein

Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU für alle ihre identifizierten Mitarbeiter an? Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, müssen die nachfolgenden Angaben nicht gemacht werden.

Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l derJa/nein Ja/nein

Richtlinie 2013/36/EU (Auszahlung in Instrumenten) an? Wenn das Institut die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als im Schwellenwert nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben.

Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m derAnzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR Ja/nein Ja/nein

Richtlinie 2013/36/EU (Auszahlung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen) an? Wenn das Institut die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als im Schwellenwert nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben.

Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste VergütungAnzahl (nach Köpfen) Anzahl(nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR
EBA Public
Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o Unterabsatz 2 (Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Instrumenten) an? Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste VergütungJa/nein Ja/nein Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Institution (individual level) Name

Institution (individual level) Name

Legal entity identifier Number

Member State ISO code (e.g. AT, BE, CY)

Year yyyy

Total number of staff Headcount

Total number of identified staff Headcount

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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