+Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU
---+1. Kreis der in die Erhebung der Vergleichsdaten aufzunehmenden Institute
---+1.1 Kreis der in die Erhebung der Daten zur Vergütung aufzunehmenden Institute
------+15. Die zuständigen Behörden sollten die Daten zur Vergütung von den größten Instituten gemessen an …
------+16. Wenn sich die im vorstehenden Absatz erwähnte Abdeckung von 60 % in einem Mitgliedstaat mit …
---+1.2 Kreis der in die Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufzunehmenden Institute
------+17. Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf …
------+18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …
---+1.3 Kreis der Institute für den Vergleich der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis
------+19. Die zuständigen Behörden sollten Daten zu den gebilligten höheren Höchstwerten für das …
---+2. Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden
------+20. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die …
------+21. Um den zuständigen Behörden die Erhebung von Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle und …
------+22. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …
------+23. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, die Daten zu gebilligten höheren Höchstwerten …
---+3. Übermittlung der Vergleichsdaten an die EBA
---+3.1. Liste der in die Erhebung der Vergleichsdaten einbezogenen Institute
------+24. Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahrs, das auf das Jahr …
------+25. Im Interesse einer gleichbleibenden Auswahl sollte die Zusammensetzung der in den Vergleich …
------+26. Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden Institute von der Liste für den …
------+27. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
---+3.2. Übermittlung der Daten an die EBA
------+28. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Informationen im …
---+4. Allgemeine Spezifikationen für die Übermittlung der Vergleichsdaten
------+29. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten im Einklang mit den Abschnitten 2 und 3 und den …
------+30. Die Vergleichsdaten sollten anhand der Geschäftsjahresendzahlen in Euro übermittelt werden. …
------+31. Es sind ausnahmslos die vollen Euro-Werte zu übermitteln, Auf- oder Abrundungen sind nicht …
------+32. Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden …
------+33. Die Zuordnung der übermittelten Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung …
---+5. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
------+34. Bezüglich der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 sollten die Institute …
------+35. Die Zahl der Mitarbeiter sollte zum Ende des Geschäftsjahres übermittelt werden (d. h. …
------+36. Bei der Übermittlung der Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung …
------+37. Die Informationen zu der für das Geschäftsjahr gewährten Vergütung sollten die für das gesamte …
------+38. Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission …
------+39. Bei der Übermittlung der Tabelle REM1 und REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der …
------+40. Abfindungen für identifizierte Mitarbeiter sollten in den Betrag der variablen Vergütung in …
------+41. Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus dem Institut ausgeschieden …
------+42. Eine garantierte variable Vergütung sollte in die variable Vergütung in Tabelle REM1 der …
------+43. Bei der Übermittlung von Anhang I und Tabelle REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 …
------+44. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen sollten die Institute ihre interne …
---+5.1. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß
------+45. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten in Tabelle REM1, und sofern eine …
------+46. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die …
------+47. Zusätzlich zu der Tabelle in Anhang III zu den Auswirkungen der Ausnahmen gemäß Artikel 94 …
---+Anhang II
---+5.2. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß
------+48. Die Institute sollten in Anhang III angeben, ob sie zur Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel …
------+49. Die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU sollten als …
---+Anhang III
------+50. Institute, die am Vergleich zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle teilnehmen, sollten das …
------+51. Die Institute sollten eine Liste aller Mitarbeiter erstellen und im Einklang mit den folgenden …
------+52. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte als Differenz zwischen der durchschnittlichen …
------+53. Für jeden Mitarbeiter, der in die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß …
------+54. Die Institute sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für alle Mitarbeiter …
------+55. Institute mit mindestens 250 Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für …
------+56. Die Institute sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit Blick auf den Anteil jedes …
------+57. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttovergütung sollte als …
------+58. Die Institute sollten bei der Berechnung die folgenden Erläuterungen beachten: a. Die Vergütung …
------+59. Alle Zahlen sollten als Prozentsätze mit zwei Dezimalstellen angegeben werden (z. B. „17,23 %“ …
---+6. Zusätzliche Erläuterungen zu den Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in Anhang IV
------+60. Vor der Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden bzw. die EBA sollten die …
------+61. Sofern starke Schwankungen der Vergleichsdaten im Laufe der Zeit festzustellen sind, sollten …
------+62. Bei der Überprüfung der Plausibilität der Vergleichsdaten sollten die zuständigen Behörden die …
------+63. Sofern die Vergleichsdaten unstimmig zu sein scheinen, aber tatsächlich korrekt sind, sollten …
------+64. Die EBA kann die zuständigen Behörden um die Überprüfung von übermittelten Vergleichsdaten …
------+65. Die zuständigen Behörden sollten, sofern notwendig, so schnell wie möglich berichtigte Daten …
------+66. Bei der Übermittlung von Vergleichsdaten an die EBA sollten die zuständigen Behörden dafür …
---+7. Qualität der Daten
------+(headcount)
------+Total number of staff, FTE
------+N (in EUR)
------+Total remuneration (EUR)
---+Anhang I: Allgemeine Informationen und Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter
---+Anhang II: Zusätzliche Informationen zur Vergütung identifizierter Mitarbeiter
---+Anhang III: Ausnahmen von der Anwendung der Anforderungen zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)
------+Institution (individual level) Name
------+Legal entity identifier Number
---+Anhang IV: Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
------+Institut (Einzelinstitutsebene) Name
---+Geschlechterverhältnis der Mitarbeiter nach Quartil der Vergütungshöhe
---+Geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttogesamtvergütung
------+Institution name Name
------+Legal entity identifier LEI
---+Anhang V: Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung – Institute
------+Name des Instituts Name
---+Anhang VI: Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung – Aggregation durch die zuständigen Behörden
------+Table REM1:
------+Table REM2
------+Row Data quality check
------+Table REM3
------+Row Data quality check
------+Table REM5
------+Row Data quality check

Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU

Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken, des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis gemäß der Richtlinie 2013/36/EU

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. Kreis der in die Erhebung der Vergleichsdaten aufzunehmenden Institute

1. Kreis der in die Erhebung der Vergleichsdaten aufzunehmenden Institute

1.1 Kreis der in die Erhebung der Daten zur Vergütung aufzunehmenden Institute

1.1 Kreis der in die Erhebung der Daten zur Vergütung aufzunehmenden Institute

1.2 Kreis der in die Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufzunehmenden Institute

1.2 Kreis der in die Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufzunehmenden Institute

1.3 Kreis der Institute für den Vergleich der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis

1.3 Kreis der Institute für den Vergleich der gebilligten höheren Höchstwerte für das Verhältnis

2. Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden

2. Übermittlung der Vergleichsdaten an die zuständigen Behörden

3. Übermittlung der Vergleichsdaten an die EBA

3. Übermittlung der Vergleichsdaten an die EBA

3.1. Liste der in die Erhebung der Vergleichsdaten einbezogenen Institute

3.1. Liste der in die Erhebung der Vergleichsdaten einbezogenen Institute

3.2. Übermittlung der Daten an die EBA

3.2. Übermittlung der Daten an die EBA

4. Allgemeine Spezifikationen für die Übermittlung der Vergleichsdaten

4. Allgemeine Spezifikationen für die Übermittlung der Vergleichsdaten

5. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung

5. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung

5.1. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß

5.1. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß

Anhang II

Anhang II

5.2. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß

5.2. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß

Anhang III

Anhang III

6. Zusätzliche Erläuterungen zu den Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in Anhang IV

6. Zusätzliche Erläuterungen zu den Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in Anhang IV

7. Qualität der Daten

7. Qualität der Daten

Anhang I: Allgemeine Informationen und Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter

Name des Instituts/der Gruppe Name Nimmt das Institut die Ausnahme gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Ja/nein Richtlinie 2013/36/EU auf institutioneller Ebene in Anspruch? Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N) Jahr

Aufsichts- Leitungs- Invest- Privat- Vermögens- Unter- Unabhängige funktion des funktion des ment- kunden- verwaltung nehmens- Kontroll-Leitungs- Leitungs- banking geschäft funktionen funktionen organs organsAlle Mitarbeiter Alle von Tochter- sonstigen unternehmen, Mit-die spezifischen arbeiter Vergütungs-anforderungen unterliegen1

Zahl der Mitarbeiter (pro Kopf) Gesamtzahl der Mitarbeiter in VZÄ2 Jahresüberschuss nach

Steuern im Jahr N (inVollständiger Betrag in EUR (z. B. 123 456 789,00)

EUR)3 Gesamtbetrag der Dividenden (oder

ähnlicherVollständiger Betrag in EUR

Ausschüttungen), die für das Jahr N gezahlt wurden (in EUR) EBA Public


1 Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren oder Verwaltern alternativer Investmentfonds, die spezifischen Vergütungsanforderungen gemäß Rechtsakten der Union unterliegen.

2 Die Zahl der Mitarbeiter sollte als Vollzeitäquivalente (VZÄ) angegeben werden und auf der Zahl der Mitarbeiter zum Jahresende im Einklang mit ihren jeweiligen Arbeitszeitregelungen beruhen.

3 Die Jahresüberschüsse nach Steuern sollten auf dem Rechnungslegungsstandard basieren, der für das aufsichtsrechtliche Meldewesen verwendet wird. Bei Gruppen handelt es sich um den im konsolidierten Abschluss ausgewiesenen Jahresüberschuss (oder -fehlbetrag).

Anhang II: Zusätzliche Informationen zur Vergütung identifizierter Mitarbeiter

Name des Instituts/der Gruppe: Name

Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N): Jahr

Leitungsorgan – Leitungsorgan – Sonstige Sonstige Aufsichtsfunktion Leitungsfunktion Mitglieder der identifizierte Geschäftsleitung Mitarbeiter

Zahl der Begünstigten von Beiträgen zu freiwilligen Altersversorgungsleistungen im Jahr N

Gesamtbetrag der Beiträge zu freiwilligen Altersversorgungsleistungen im Jahr N (in EUR) (in anderen Formen der variablen Vergütung enthalten)

Gesamtbetrag der variablen Vergütung für Mehrjahreszeiträume im Rahmen von Programmen, die nicht jedes Jahr verlängert werden (in EUR)

Für Institute, die nicht die Ausnahme gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf institutioneller Ebene in Anspruch nehmen

Gesamtbetrag der variablen Vergütung identifizierter Mitarbeiter, die auf der Grundlage einer niedrigen variablen Vergütung mindestens eine der Ausnahmen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in Anspruch nehmen

Für Institute, die nicht die Ausnahme gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU auf institutioneller Ebene in Anspruch nehmen

Gesamtbetrag der festen Vergütung identifizierter Mitarbeiter, die auf der Grundlage einer niedrigen variablen Vergütung mindestens eine der Ausnahmen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU in Anspruch nehmen

20 EBA Public

Anhang III: Ausnahmen von der Anwendung der Anforderungen zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß der Richtlinie 2013/36/EU (CRD)
Name des Instituts/der Gruppe: Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N): Angaben zur Verfügbarkeit von BefreiungenName Jahr Ausnahmen auf Ausnahmen für identifizierte unternehmensweiter Basis Mitarbeiter gemäß gemäß Artikel 94 Absatz 3 Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU Richtlinie 2013/36/EU
Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung imJa/nein

Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU für alle ihre identifizierten Mitarbeiter an? Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, müssen die nachfolgenden Angaben nicht gemacht werden.

Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe l derJa/nein Ja/nein

Richtlinie 2013/36/EU (Auszahlung in Instrumenten) an? Wenn das Institut die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als im Schwellenwert nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben.

Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe m derAnzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR Ja/nein Ja/nein

Richtlinie 2013/36/EU (Auszahlung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen) an? Wenn das Institut die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als im Schwellenwert nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben.

Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste VergütungAnzahl (nach Köpfen) Anzahl(nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR
EBA Public
Wendet das Institut die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 94 Absatz 1 Buchstabe o Unterabsatz 2 (Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Instrumenten) an? Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste VergütungJa/nein Ja/nein Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) EUR EUR EUR EUR EUR EUR
Anhang IV: Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle

Anhang IV: Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle

Geschlechterverhältnis der Mitarbeiter nach Quartil der Vergütungshöhe

Geschlechterverhältnis in Anzahl männlicher Anzahl weiblicher Anzahl männlicher Anzahl weiblicher den einzelnen Quartilen der Mitarbeiter in Prozent aller Mitarbeiter in Prozent aller identifizierter Mitarbeiter identifizierter Mitarbeiter Vergütungshöhe Mitarbeiter Mitarbeiter in Prozent aller in Prozent aller identifizierter Mitarbeiter identifizierter Mitarbeiter

Quartil 1 (niedrig) Prozentsatz (z. B. 42,43 %) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 2 (niedrig bis mittel) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 3 (mittel bis hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 4 (hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Alle Mitarbeiter/identifizierten Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Mitarbeiter EBA Public

Geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttogesamtvergütung
Höhe der jährlichen BruttogesamtvergütungGeschlechtsspezifisches Geschlechtsspezifisches Geschlechtsspezifisches Geschlechtsspezifisches Lohngefälle für alle Lohngefälle für alle Lohngefälle für Lohngefälle für Mitarbeiter, auf der Mitarbeiter, auf der identifizierte Mitarbeiter, identifizierte Mitarbeiter, Grundlage des Medians Grundlage des Mittelwerts auf der Grundlage des auf der Grundlage des Medians Mittelwerts

Quartil 1 (niedrig) Prozentsatz (z. B. 42,43 %) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 2 (niedrig bis mittel) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 3 (mittel bis hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 4 (hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Alle Mitarbeiter/identifizierten Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Mitarbeiter EBA Public

Anhang V: Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung – Institute

Anhang V: Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung – Institute

Anhang VI: Gebilligte höhere Höchstwerte für das Verhältnis zwischen variabler und fester Vergütung – Aggregation durch die zuständigen Behörden

Mitgliedstaat ISO-Code Jahr der Datenerhebung „yyyy“ Gesamtzahl der Institute, die ihren Firmensitz im Mitgliedstaat haben (nachstehend sind zusätzliche Angaben zu Zahl machen) – z. B. abgeleitet von der Bankenstatistik Aggregierte Gesamtzahl der Mitarbeiter aller Institute in dem Mitgliedstaat Zahl

Aggregierte Gesamtzahl der identifizierten Mitarbeiter der Institute in dem Mitgliedstaat (sofern verfügbar, ansonsten Zahl

  • k. A.) Aggregierte Bilanzsumme der Institute in dem Mitgliedstaat Betrag in EUR

Zahl der Institute, deren Anteilseigner einen höheren Höchstwert für das Verhältnis gebilligt haben, mit Firmensitz in Zahl dem Mitgliedstaat (nachfolgend sind zusätzliche Angaben zu machen) Davon: Zahl der Institute mit Firmensitz in dem Mitgliedstaat, in denen ein Höchstwert für das Verhältnis von Zahl 200 % gebilligt wurde Aggregierte Gesamtzahl der Mitarbeiter dieser Institute Zahl

Aggregierte Gesamtzahl der identifizierten Mitarbeiter dieser Institute Zahl

Aggregierte Bilanzsumme dieser Institute Betrag in EUR

Aggregierte Gesamtzahl der identifizierten Mitarbeiter, denen möglicherweise ein gebilligter Höchstwert für das Zahl Verhältnis von über 100 % zugutekommt Aggregierte Gesamtzahl der identifizierten Mitarbeiter, denen tatsächlich eine Vergütung gewährt wurde, die zu einem Zahl Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütung von über 100 % für das Geschäftsjahr führt

Veränderungen gegenüber der vorhergehenden Datenmeldung Zahl der Institute, die seit der letzten Datenmeldung an die EBA einen höheren Höchstwert für das Verhältnis eingeführt Zahl haben (erneute Billigungen sollten nicht gemeldet werden) Zahl der Institute, die die Praxis höherer Höchstwerte für das Verhältnis seit der letzten Datenmeldung an die EBA Zahl eingestellt haben EBA Public

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/