+50. Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten …

50. Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten …

Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden die Vollständigkeit und Plausibilität der gemeldeten Vergleichsdaten kontrollieren, wobei die Spezifikationen in Anhang VI zu beachten sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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