+50. Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten …
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50. Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten …
Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden die Vollständigkeit und Plausibilität der gemeldeten Vergleichsdaten kontrollieren, wobei die Spezifikationen in Anhang VI zu beachten sind.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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