+57. Bei der Übermittlung von Vergleichsdaten gemäß den vorliegenden Leitlinien an die EBA sollten …

57. Bei der Übermittlung von Vergleichsdaten gemäß den vorliegenden Leitlinien an die EBA sollten …

Bei der Übermittlung von Vergleichsdaten gemäß den vorliegenden Leitlinien an die EBA sollten die zuständigen Behörden dafür Sorge tragen, dass diese auch dem Beschluss EBA/DC/335 vom 5. Juni 2020 über die europäische zentrale Infrastruktur für Aufsichtsdaten (EUCLID) („EUCLID-Beschluss“)7 in der geltenden Fassung entsprechen, sowie den Wertpapierfirmen technische Spezifikationen für die Übermittlung der Vergleichsdaten im Einklang mit diesem Beschluss bereitstellen.


7 https://www.eba.europa.eu/sites/default/documents/files/document_library/Risk%20Analysis%20and%20Data/Reporting %20by%20Authorities/885459/Decision%20on%20the%20European%20Centralised%20Infrastructure%20of%20Data%20% 28EUCLID%29.pdf

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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