+Anhang IV – Ausnahmen von der Anwendung der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
---+Investment firm (individual level) Name
---+Legal entity identifier Number

Anhang IV – Ausnahmen von der Anwendung der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034

Name der Wertpapierfirma Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N): Angaben zur Verfügbarkeit von BefreiungenName Jahr Ausnahme auf Ausnahme für unternehmensweiter Basis Mitarbeiter gemäß gemäß Artikel 34 Absatz 4 Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie Buchstabe b der (EU) 2019/2034 Richtlinie (EU) 2019/2034
Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen VergütungJa/nein

im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 für alle ihre identifizierten Mitarbeiter an? Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, müssen die nachfolgenden Angaben nicht gemacht werden.

Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j derJa/nein Ja/nein

Richtlinie (EU) 2019/2034 (Auszahlung in Instrumenten) an? Wenn die Wertpapierfirma die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als Schwellenwert im nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben.

Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l derAnzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR Ja/nein Ja/nein

Richtlinie (EU) 2019/2034 (Auszahlung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen) an? Wenn die Wertpapierfirma die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als Schwellenwert im nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben.

Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmenKopfzahl Anzahl (nach Anzahl (nach Köpfen) Köpfen)
Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable VergütungProzentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR
EBA Public
Davon: feste Vergütung Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1, dritter Unterabsatz von Absatz 3 (Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Instrumenten) an? Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste VergütungEUR EUR Ja/nein Ja/nein Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) EUR EUR EUR EUR EUR EUR

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
Investment firm (individual level) Name

Investment firm (individual level) Name

Legal entity identifier Number

Member State ISO code (e.g. AT, BE, CY)

Year Year

Total number of staff Headcount

Total number identified staff Headcount

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/