+Anhang IV – Ausnahmen von der Anwendung der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
---+Investment firm (individual level) Name
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Anhang IV – Ausnahmen von der Anwendung der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
| Name der Wertpapierfirma Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N): Angaben zur Verfügbarkeit von Befreiungen | Name Jahr Ausnahme auf Ausnahme für unternehmensweiter Basis Mitarbeiter gemäß gemäß Artikel 34 Absatz 4 Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie Buchstabe b der (EU) 2019/2034 Richtlinie (EU) 2019/2034 | | Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung | Ja/nein |
im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 für alle ihre identifizierten Mitarbeiter an? Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, müssen die nachfolgenden Angaben nicht gemacht werden. | Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der | Ja/nein Ja/nein |
Richtlinie (EU) 2019/2034 (Auszahlung in Instrumenten) an? Wenn die Wertpapierfirma die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als Schwellenwert im nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben. | Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der | Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR Ja/nein Ja/nein |
Richtlinie (EU) 2019/2034 (Auszahlung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen) an? Wenn die Wertpapierfirma die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als Schwellenwert im nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben. | Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen | Kopfzahl Anzahl (nach Anzahl (nach Köpfen) Köpfen) | | Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung | Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR | | EBA Public | | | Davon: feste Vergütung Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1, dritter Unterabsatz von Absatz 3 (Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Instrumenten) an? Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung | EUR EUR Ja/nein Ja/nein Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) EUR EUR EUR EUR EUR EUR |
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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