+Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
---+1. Kreis der Wertpapierfirmen, die der Erhebung hinsichtlich der Daten zur Vergütung unterliegen
------+13. Die zuständigen Behörden sollten mindestens die Daten zur Vergütungen der drei größten …
---+2. Kreis der Wertpapierfirmen, die der Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle unterliegen
------+14. Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf Einzelbasis …
------+15. Die zuständigen Behörden sollten auf Einzelebene Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle …
---+3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
------+16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …
------+17. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im …
---+4. Übermittlung der Vergleichsdaten durch die zuständigen Behörden an die EBA
---+4.1. Vorbereitung der Datenübermittlung an die EBA durch die zuständigen Behörden
------+18. Die zuständigen Behörden sollten der EBA bis zum 31. März des Kalenderjahres, das auf das Jahr …
------+19. Änderungen an der Stichprobe der Wertpapierfirmen sollten möglichst vermieden werden, damit …
------+20. Nach einer Mitteilung der EBA sollten die zuständigen Behörden die Wertpapierfirmen von der …
---+4.2. Übermittlung der Daten an die EBA
------+21. Nach Überprüfung der Vollständigkeit, Richtigkeit und Plausibilität der Daten im Einklang mit …
---+5. Allgemeine Spezifikationen für alle zu meldenden Vergleichsdaten
------+22. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten gemäß den Abschnitten 3 und 4 sollten die …
------+23. Die Vergleichsdaten sollten anhand der Geschäftsjahresendzahlen in Euro übermittelt werden. …
------+24. Es sind die vollen Euro-Werte zu übermitteln, d.h. Auf- oder Abrundungen sind nicht zulässig …
------+25. Die Vergleichsdaten für das Kalenderjahr, in dem das Geschäftsjahr endet, sollten im folgenden …
---+6. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
------+26. Die Zahl der Mitarbeiter sollte wie zum Ende des Geschäftsjahres festgelegt übermittelt werden …
------+27. Für die Zwecke der Anhänge II und III sind unter identifizierten Mitarbeitern die in Buchstabe …
------+28. Sofern in den Anhängen zu diesen Leitlinien nicht anders angegeben, sollten die Angaben zu der …
------+29. Die Zuordnung der gemeldeten Beträge zur festen und zur variablen Komponente der Vergütung …
------+30. Zu versteuernde nicht-monetäre Vergütungsbestandteile sollten mit ihrem monetären Gegenwert …
------+31. Nur die für das Geschäftsjahr der Meldung gewährten Beträge der variablen Vergütung, die …
------+32. Abfindungen, eine garantierte variable Vergütung und freiwillige Altersversorgungsleistungen …
------+33. Wenn identifizierte Mitarbeiter vor dem Ende des Geschäftsjahres aus der Wertpapierfirma …
------+34. Für die Zwecke der Tabellen in Anhang I und in Anhang II sollten die Mitarbeiter der Funktion …
------+35. Bei der Zuordnung der Mitarbeiter zu Geschäftsbereichen und Mitarbeiterkategorien sollten die …
------+36. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wurde, die …
------+37. Wertpapierfirmen, die nicht unter Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
---+7. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen über Ausnahmen in Anhang IV
------+38. Die Wertpapierfirmen sollten in Anhang IV angeben, ob sie den Ausnahmeregelungen gemäß Artikel …
------+39. Die Ausnahmen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 sollten als angewandt …
---+8. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in
------+40. Wertpapierfirmen, die am Vergleich zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle teilnehmen, sollten …
------+41. Die Wertpapierfirmen sollten eine Liste aller Mitarbeiter erstellen und im Einklang mit den …
------+42. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte als Differenz zwischen der durchschnittlichen …
------+43. Für jeden Mitarbeiter, der in die Berechnung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß …
------+44. Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle für alle Mitarbeiter …
------+45. Wertpapierfirmen mit mindestens 250 Mitarbeitern sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle …
------+46. Die Wertpapierfirmen sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle mit Blick auf den Anteil …
------+47. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttovergütung sollte als …
------+48. Die Wertpapierfirmen sollten bei der Berechnung die folgenden Erläuterungen beachten: a. Die …
------+49. Alle Zahlen sollten als Prozentsätze mit zwei Dezimalstellen angegeben werden (z. B. 17,23 % …
---+Anhang V
------+50. Vor der Meldung der Daten an die zuständige Behörde bzw. ihrer Übermittlung an die EBA sollten …
------+51. Sofern starke Schwankungen der Vergleichsdaten im Laufe der Zeit festzustellen sind, sollten …
------+52. Die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Summe der …
------+53. Bei der Kontrolle der Plausibilität der Vergleichsdaten sollten die zuständigen Behörden die …
------+54. Sofern die Vergleichsdaten unstimmig zu sein scheinen, aber tatsächlich korrekt sind, sollten …
------+55. Die EBA kann die zuständigen Behörden um die Überprüfung von übermittelten Vergleichsdaten …
------+56. Die zuständigen Behörden sollten, sofern notwendig, so schnell wie möglich berichtigte Daten …
------+57. Bei der Übermittlung von Vergleichsdaten gemäß den vorliegenden Leitlinien an die EBA sollten …
---+9. Qualität der Daten
------+(headcount) # #
------+year N (in EUR)
------+EUR)
---+Anhang I – Allgemeine Informationen und Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter in Wertpapierfirmen
------+Kopf) # #
------+Mitarbeiter in VZÄ # # # # # #
------+EUR)
------+(in EUR)
------+EUR)
---+Anhang II – Informationen zur Vergütung identifizierter Mitarbeiter in Wertpapierfirmen
------+Zeile Leitungsorgan – Leitungsorgan – Sonstige Mitglieder Sonstige identifizierte
------+1 Zahl der Mitglieder (pro Kopf)
------+2 Zahl der identifizierten Mitarbeiter in VZÄ
------+3 Gesamtbetrag der festen Vergütung (in EUR) im Jahr N
------+EUR)
---+Anhang III – Informationen zur Vergütung identifizierter Mitarbeiter nach Geschäftsbereich
---+Anhang IV – Ausnahmen von der Anwendung der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
------+Investment firm (individual level) Name
------+Legal entity identifier Number
---+Anhang V – Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
------+Wertpapierfirma (Einzelebene) Name
---+Geschlechterverhältnis der Mitarbeiter nach Quartil der Vergütungshöhe
---+Geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttogesamtvergütung
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Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
Leitlinien für den Vergleich der Vergütungspraktiken und des geschlechtsspezifischen Lohngefälles gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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1. Kreis der Wertpapierfirmen, die der Erhebung hinsichtlich der Daten zur Vergütung unterliegen
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1. Kreis der Wertpapierfirmen, die der Erhebung hinsichtlich der Daten zur Vergütung unterliegen
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2. Kreis der Wertpapierfirmen, die der Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle unterliegen
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2. Kreis der Wertpapierfirmen, die der Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle unterliegen
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3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
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3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
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4. Übermittlung der Vergleichsdaten durch die zuständigen Behörden an die EBA
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4. Übermittlung der Vergleichsdaten durch die zuständigen Behörden an die EBA
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4.1. Vorbereitung der Datenübermittlung an die EBA durch die zuständigen Behörden
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4.1. Vorbereitung der Datenübermittlung an die EBA durch die zuständigen Behörden
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4.2. Übermittlung der Daten an die EBA
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4.2. Übermittlung der Daten an die EBA
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5. Allgemeine Spezifikationen für alle zu meldenden Vergleichsdaten
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5. Allgemeine Spezifikationen für alle zu meldenden Vergleichsdaten
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6. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
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6. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung
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7. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen über Ausnahmen in Anhang IV
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7. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen über Ausnahmen in Anhang IV
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8. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in
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8. Zusätzliche Spezifikationen für die Übermittlung von Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle in
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Anhang V
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Anhang V
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9. Qualität der Daten
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9. Qualität der Daten
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Anhang I – Allgemeine Informationen und Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter in Wertpapierfirmen
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Name der Wertpapierfirma Name Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem variablen und dem festen Bestandteil der Vergütung, das Prozentsatz in den internen Richtlinien der Wertpapierfirma festgelegt ist Nimmt die Wertpapierfirma die Ausnahme gemäß Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie Ja/nein (EU) 2019/2034 auf institutioneller Ebene in Anspruch? Die Wertpapierfirma ist ein Tochterunternehmen eines EU-Mutterkreditinstituts, das der Ja/nein Richtlinie 2013/36/EU unterliegt. Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N) Jahr | Leitungsorgan – Leitungsorgan – Aufsichtsfunktion Leitungsfunktion | Handel auf Anlageberatung Portfolio- Betrieb eines Unabhängige Alle sonstigen eigene Rechnung, und Auftrags- management MTF/OTF Kontroll- Mitarbeiter Emission oder ausführung funktionen Platzierung von Instrumenten |
Zahl der Mitarbeiter (pro
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Anhang II – Informationen zur Vergütung identifizierter Mitarbeiter in Wertpapierfirmen
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Name der Wertpapierfirma Name Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N) Jahr
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Anhang III – Informationen zur Vergütung identifizierter Mitarbeiter nach Geschäftsbereich
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Name der Wertpapierfirma Name Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N) Jahr | Leitungsorgan – Leitungsorgan – Aufsichts- Leitungs-funktion funktion | Handel auf Anlageberatung Portfolio- Betrieb eines Unabhängige Alle sonstigen eigene und Auftrags- management MTF/OTF Kontroll- Mitarbeiter Rechnung, ausführung funktionen Emission oder Platzierung von Instrumenten |
Zahl der identifizierten
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Anhang IV – Ausnahmen von der Anwendung der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen und in Instrumenten für Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034
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| Name der Wertpapierfirma Geschäftsjahr, für das die Vergütung gewährt wird (Jahr N): Angaben zur Verfügbarkeit von Befreiungen | Name Jahr Ausnahme auf Ausnahme für unternehmensweiter Basis Mitarbeiter gemäß gemäß Artikel 34 Absatz 4 Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie Buchstabe b der (EU) 2019/2034 Richtlinie (EU) 2019/2034 | | Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung | Ja/nein |
im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen oder in Instrumenten gemäß Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 für alle ihre identifizierten Mitarbeiter an? Wird diese Frage mit „Ja“ beantwortet, müssen die nachfolgenden Angaben nicht gemacht werden. | Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der | Ja/nein Ja/nein |
Richtlinie (EU) 2019/2034 (Auszahlung in Instrumenten) an? Wenn die Wertpapierfirma die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als Schwellenwert im nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben. | Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe l der | Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR EUR EUR Ja/nein Ja/nein |
Richtlinie (EU) 2019/2034 (Auszahlung im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen) an? Wenn die Wertpapierfirma die vorstehend genannte Ausnahme anwendet, aber einen niedrigeren Schwellenwert als Schwellenwert im nationalen Recht vorgesehen zugrunde legt, ist der angewandte Schwellenwert in EUR anzugeben. | Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen | Kopfzahl Anzahl (nach Anzahl (nach Köpfen) Köpfen) | | Prozentsatz der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung | Prozentsatz Prozentsatz EUR EUR EUR EUR | | EBA Public | | | Davon: feste Vergütung Wendet die Wertpapierfirma die Ausnahme von der Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1, dritter Unterabsatz von Absatz 3 (Ausnahmen in Bezug auf die Auszahlung von freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Instrumenten) an? Zahl der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Gesamtvergütung der identifizierten Mitarbeiter, die die vorstehend genannte Ausnahme in Anspruch nehmen Davon: variable Vergütung Davon: feste Vergütung | EUR EUR Ja/nein Ja/nein Anzahl (nach Köpfen) Anzahl (nach Köpfen) EUR EUR EUR EUR EUR EUR |
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Anhang V – Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
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Anhang V – Informationen zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle
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Geschlechterverhältnis der Mitarbeiter nach Quartil der Vergütungshöhe
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Geschlechterverhältnis in Anzahl männlicher Anzahl weiblicher Anzahl männlicher Anzahl weiblicher den einzelnen Quartilen der Mitarbeiter in Prozent aller Mitarbeiter in Prozent aller identifizierter Mitarbeiter identifizierter Mitarbeiter Vergütungshöhe Mitarbeiter Mitarbeiter in Prozent aller in Prozent auf der identifizierter Mitarbeiter Grundlage aller identifizierter Mitarbeiter Quartil 1 (niedrig) Prozentsatz (z. B. 42,43 %) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 2 (niedrig bis mittel) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 3 (mittel bis hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 4 (hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Alle Mitarbeiter/identifizierten Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Mitarbeiter EBA Public
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Geschlechtsspezifisches Lohngefälle auf der Grundlage der Bruttogesamtvergütung
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| Höhe der jährlichen Bruttogesamtvergütung | Geschlechtsspezifisches Geschlechtsspezifisches Geschlechtsspezifisches Geschlechtsspezifisches Lohngefälle für alle Lohngefälle für alle Lohngefälle für Lohngefälle für Mitarbeiter, auf der Mitarbeiter, auf der identifizierte Mitarbeiter, identifizierte Mitarbeiter, Grundlage des Medians Grundlage des Mittelwerts auf der Grundlage des auf der Grundlage des Medians Mittelwerts |
Quartil 1 (niedrig) Prozentsatz (z. B. 42,43 %) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 2 (niedrig bis mittel) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 3 (mittel bis hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Quartil 4 (hoch) Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Alle Mitarbeiter/identifizierten Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Prozentsatz Mitarbeiter EBA Public
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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