+Gegenstand
---+1. In diesen Leitlinien wird gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen …

Gegenstand

Gegenstand

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
1. In diesen Leitlinien wird gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen …

In diesen Leitlinien wird gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG sowie gemäß Artikel 34 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU festgelegt, wie diese Bestimmungen bezüglich der Erfassung von Daten über die Personen in einem Institut oder in einer Wertpapierfirma, die eine Vergütung von mindestens 1 Mio. EUR pro Geschäftsjahr erhalten, umgesetzt werden sollten, um die Konsistenz der Informationen, die von den Instituten und Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden und von den zuständigen Behörden an die EBA übermittelt werden, sicherzustellen .

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/