+41. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
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41. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für die prudentielle Beaufsichtigung von Instituten und eine für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, oder wenn die Zuständigkeit für die Aufsicht mit der Europäischen Zentralbank geteilt wird, sollten die zuständigen Behörden die Datenerhebung untereinander koordinieren und sich gegenseitig die erforderlichen Daten und Informationen bereitstellen, um sicherzustellen, dass nur ein Datensatz erhoben und der EBA für den Mitgliedstaat gemeldet wird und dass Personen mit hohem Einkommen nicht mehrfach in die Datenerhebung aufgenommen werden. Es sollte nur eine Einreichung des aggregierten Anhangs I und eine Einreichung des aggregierten Anhangs II pro Mitgliedstaat erfolgen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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