+7. Datenaggregation durch die zuständigen Behörden
---+38. Die zuständigen Behörden sollten die in ihrem Mitgliedstaat von den Unternehmen erhobenen Daten …
---+39. Die Daten über Personen mit hohem Einkommen sollten zudem nach Vergütungsstufe gemäß Artikel 75 …
---+40. Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen …
---+41. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
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7. Datenaggregation durch die zuständigen Behörden
7. Datenaggregation durch die zuständigen Behörden
1. Übersicht
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Regulierung |
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38. Die zuständigen Behörden sollten die in ihrem Mitgliedstaat von den Unternehmen erhobenen Daten …
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Die zuständigen Behörden sollten die in ihrem Mitgliedstaat von den Unternehmen erhobenen Daten für Personen mit hohem Einkommen, die in Anhang I gemeldet werden, und für Personen mit hohem Einkommen, die in Anhang II gemeldet werden, separat aggregieren.
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39. Die Daten über Personen mit hohem Einkommen sollten zudem nach Vergütungsstufe gemäß Artikel 75 …
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Die Daten über Personen mit hohem Einkommen sollten zudem nach Vergütungsstufe gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 aggregiert werden.
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40. Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen …
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Vor der Datenaggregation sollten die zuständigen Behörden sicherstellen, dass nur Unternehmen im Anwendungsbereich der Datenerfassung nach den Unterabschnitten 1.1 und 1.2 Daten gemeldet haben. Von anderen Unternehmen (z. B. von einer kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirma) übermittelte Daten, für die die Leitlinien nicht gelten, sollten bei der Datenaggregation nicht berücksichtigt werden.
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41. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
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Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für die prudentielle Beaufsichtigung von Instituten und eine für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, oder wenn die Zuständigkeit für die Aufsicht mit der Europäischen Zentralbank geteilt wird, sollten die zuständigen Behörden die Datenerhebung untereinander koordinieren und sich gegenseitig die erforderlichen Daten und Informationen bereitstellen, um sicherzustellen, dass nur ein Datensatz erhoben und der EBA für den Mitgliedstaat gemeldet wird und dass Personen mit hohem Einkommen nicht mehrfach in die Datenerhebung aufgenommen werden. Es sollte nur eine Einreichung des aggregierten Anhangs I und eine Einreichung des aggregierten Anhangs II pro Mitgliedstaat erfolgen.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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