+53. Zum Zweck der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden bei der Durchführung des …

53. Zum Zweck der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden bei der Durchführung des …

Zum Zweck der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden bei der Durchführung des SREP unter Anwendung der vorliegenden Leitlinien beachten, dass die in den Titeln 4, 5, 6 und 8 genannten unterschiedlichen Elemente, methodischen Aspekte und Bewertungskomponenten nicht für alle Wertpapierfirmen in gleichem Maße relevant sind. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung je nach Kategorie, in die die Wertpapierfirma eingestuft wird, und je nach Größe und Geschäftsmodell der Wertpapierfirma sowie je nach Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls einen unterschiedlichen Granularitätsgrad anwenden.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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