+2.4 Verhältnismäßigkeit und Aufsichtsintensität
---+47. Die zuständigen Behörden sollten bezüglich des Umfangs, der Häufigkeit und der Intensität der …
---+48. Bei der Planung der SREP-Aktivitäten sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf die …
---+49. Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Wertpapierfirmen ähnliche …
---+50. Für Wertpapierfirmen mit einem SREP-Gesamtscore 4 und gegebenenfalls für Wertpapierfirmen mit …
---+51. Unabhängig von der Zeit seit dem letzten SREP sollten die zuständigen Behörden eine neue …
---+52. Bei der Planung der SREP-Aktivitäten sollten die zuständigen Behörden besonderes Augenmerk auf …
---+53. Zum Zweck der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden bei der Durchführung des …
---+54. Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma …
---+55. Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für …
---+56. Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für …
---+57. Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für …
---+58. Für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die die Kriterien von Artikel 12 Absatz 1 …

2.4 Verhältnismäßigkeit und Aufsichtsintensität

2.4 Verhältnismäßigkeit und Aufsichtsintensität

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
47. Die zuständigen Behörden sollten bezüglich des Umfangs, der Häufigkeit und der Intensität der …

Die zuständigen Behörden sollten bezüglich des Umfangs, der Häufigkeit und der Intensität der Aufsichtstätigkeit und des Dialogs mit einer Wertpapierfirma sowie im Hinblick auf die erwartete Einhaltung der Standards durch die Wertpapierfirma den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anwenden, wobei jeweils die in Tabelle 2 angegebene Kategorie der Wertpapierfirma zu beachten ist.

48. Bei der Planung der SREP-Aktivitäten sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf die …

Bei der Planung der SREP-Aktivitäten sollten die zuständigen Behörden in Bezug auf die verhältnismäßige Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit dem Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung folgen, wie in den folgenden Unterkapiteln und in Tabelle 2 beschrieben.

49. Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Wertpapierfirmen ähnliche …

Falls die zuständigen Behörden zu dem Schluss gelangen, dass Wertpapierfirmen ähnliche Risikoprofile aufweisen, können sie thematische SREP-Bewertungen für mehrere Wertpapierfirmen in einer einzelnen Bewertung durchführen (insbesondere kann eine Geschäftsmodellanalyse für alle kleinen Wertpapierfirmen durchgeführt werden, die Aufträge

10 Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1). 11 Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 179). 12 Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). 15 für einige Klassen von Vermögenswerten entgegennehmen und übermitteln, sofern von ähnlichen Risiken für die geschäftliche Überlebensfähigkeit all dieser Wertpapierfirmen ausgegangen werden kann). Die zuständigen Behörden können auch Methoden verwenden, die auf die Anwendung des SREP auf Wertpapierfirmen mit ähnlichen Risikoprofilen zugeschnitten sind.

50. Für Wertpapierfirmen mit einem SREP-Gesamtscore 4 und gegebenenfalls für Wertpapierfirmen mit …

Für Wertpapierfirmen mit einem SREP-Gesamtscore 4 und gegebenenfalls für Wertpapierfirmen mit einem SREP-Gesamtscore 3 sollten die zuständigen Behörden auf der Grundlage der Ergebnisse früherer Bewertungen von SREP-Elementen ein höheres Maß an Überwachung beschließen; hierbei sollten unabhängig von der Kategorie der Wertpapierfirma umfassendere Aufsichtsressourcen und eine größere Häufigkeit der Bewertung erforderlich sein (zumindest vorübergehend). Was die in den folgenden Unterkapiteln und in Tabelle 2 angegebene Mindesthäufigkeit der Bewertung aller SREP-Elemente angeht, können die häufigeren Bewertungen spezifische SREP-Elemente, bei denen aufgrund eines höheren Risikos besondere Aufmerksamkeit erforderlich ist, oder die vollständige SREP-Bewertung abdecken.

51. Unabhängig von der Zeit seit dem letzten SREP sollten die zuständigen Behörden eine neue …

Unabhängig von der Zeit seit dem letzten SREP sollten die zuständigen Behörden eine neue Bewertung vornehmen, wenn mindestens eine der folgenden Situationen eingetreten ist:

  • a. Bei der Überwachung von Schlüsselindikatoren ist eine wesentliche Änderung gegenüber dem Stichtag der letzten Bewertung aller SREP-Elemente festzustellen.
  • b. Der Öffentlichkeit liegen negative Auskünfte über die Wertpapierfirma vor, die auf ein potenzielles erhebliches Risiko hinweisen (im Zusammenhang mit Reputationsrisiko, Verhaltensrisiko, IT-Sicherheit).
  • c. Die zuständigen Behörden haben andere Gründe zu der Annahme, dass sich das Geschäftsmodell oder das Risikoprofil der Wertpapierfirma seit dem Stichtag der letzten Bewertung aller SREP-Elemente wesentlich verändert hat.
52. Bei der Planung der SREP-Aktivitäten sollten die zuständigen Behörden besonderes Augenmerk auf …

Bei der Planung der SREP-Aktivitäten sollten die zuständigen Behörden besonderes Augenmerk auf die Koordinierung der Aktivitäten mit anderen mittelbar oder unmittelbar an der Bewertung beteiligten Dritten legen, vor allem, wenn Informationen von der Wertpapierfirma und/oder im Rahmen der Beaufsichtigung von grenzüberschreitend tätigen Gruppen (siehe Titel 11) von anderen beteiligten zuständigen Behörden benötigt werden.

53. Zum Zweck der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden bei der Durchführung des …

Zum Zweck der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden bei der Durchführung des SREP unter Anwendung der vorliegenden Leitlinien beachten, dass die in den Titeln 4, 5, 6 und 8 genannten unterschiedlichen Elemente, methodischen Aspekte und Bewertungskomponenten nicht für alle Wertpapierfirmen in gleichem Maße relevant sind. Die zuständigen Behörden sollten bei der Bewertung je nach Kategorie, in die die Wertpapierfirma eingestuft wird, und je nach Größe und Geschäftsmodell der Wertpapierfirma sowie je nach Art, Umfang und Komplexität ihrer Tätigkeiten gegebenenfalls einen unterschiedlichen Granularitätsgrad anwenden.

54. Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma …

Am Ende jeder Bewertung aller SREP-Elemente können die zuständigen Behörden die Wertpapierfirma über das Ergebnis der SREP-Gesamtbewertung informieren und sollten ihr Folgendes zur Verfügung stellen:

16

  • a. eine Aufstellung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, die die Wertpapierfirma gemäß Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Anforderungen in Teil 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinaus zusätzlich halten muss;
  • b. eine Aufstellung der Höhe und Zusammensetzung der Eigenmittel, die die Wertpapierfirma gemäß der Empfehlung in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu halten hat;
  • c. eine Aufstellung der gehaltenen Liquidität und der besonderen Liquiditätsanforderungen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 42 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gegebenenfalls vorgeschrieben werden;
  • d. eine Aufstellung der anderen Aufsichtsmaßnahmen, die die zuständige Behörde zu ergreifen beabsichtigt.

2.4.1 Wertpapierfirmen der Kategorie 1

55. Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für …

Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für Wertpapierfirmen der Kategorie 1 sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden:

  • a. die Schlüsselindikatoren vierteljährlich überwachen;
  • b. die Bewertungen aller einzelnen SREP-Elemente mindestens einmal alle zwei Jahre aktualisieren;
  • c. sich in ständigem Kontakt und Dialog mit dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma befinden.

2.4.2 Wertpapierfirmen der Kategorie 2

56. Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für …

Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für Wertpapierfirmen der Kategorie 2 sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden:

  • a. die Schlüsselindikatoren vierteljährlich überwachen;
  • b. die Bewertungen aller einzelnen SREP-Elemente mindestens einmal alle drei Jahre aktualisieren;
  • c. das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma mindestens mit derselben Häufigkeit einbeziehen, in der die Bewertung aller SREP-Elemente erfolgt.

2.4.3 Wertpapierfirmen der Kategorie 3

57. Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für …

Um eine angemessene Häufigkeit der Aufsichtstätigkeit in Bezug auf den SREP für Wertpapierfirmen der Kategorie 3 sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden:

  • a. die Schlüsselindikatoren vierteljährlich überwachen;

17

  • b. die Bewertung aller SREP-Elemente im Falle wesentlicher neuer Informationen bezüglich des zu bewertenden Risikos durchführen, wobei der Umfang und die Tiefe der Kontrolle an das spezifische Risikoprofil der Wertpapierfirma anzupassen sind;
  • c. das Leitungsorgan und die Geschäftsleitung der Wertpapierfirma mindestens mit derselben Häufigkeit einbeziehen, in der die Bewertung aller SREP-Elemente erfolgt.

Falls die zuständigen Behörden dies für angemessen erachten, können sie für alle oder eine Untergruppe der Wertpapierfirmen der Kategorie 3 regelmäßige Mindesthäufigkeiten für die Bewertung aller SREP-Elemente festlegen.

2.4.4 Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen

58. Für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die die Kriterien von Artikel 12 Absatz 1 …

Für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die die Kriterien von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, sollten die zuständigen Behörden:

  • a. die Schlüsselindikatoren mindestens jährlich überwachen;
  • b. die Bewertung aller SREP-Elemente im Falle wesentlicher neuer Informationen
bezüglich des zu bewertendenRisikos durchführen,wobei der Umfang unddie

Tiefe der Kontrolle an das spezifische Risikoprofil der Wertpapierfirma anzupassen sind;

  • c. in Kontakt und Dialog mit dem Leitungsorgan und der Geschäftsleitung der Wertpapierfirma treten, wenn dies für notwendig erachtet wird, insbesondere im Zusammenhang mit der Bewertung der SREP-Elemente, sofern diese durchgeführt wurde.

Tabelle 2. Anwendung des SREP auf die verschiedenen Kategorien von Wertpapierfirmen Überwa-chung der

Kategorie Schlüssel-indikato-renBewertung aller SREP-ElementeMindestmaß an Überwachung/Dialog Ständiger Dialog mitdem
Viertel-1 jährlichAlle 2 JahreLeitungsorgan und Geschäftsleitung. Ereignisbasierte Einbeziehung Leitungsorgans undder des der
Viertel-2 jährlichAlle 3 Jahre Ereignisbasiert (in demGeschäftsleitung mindestens der Häufigkeit, in der die SREP-Bewertung erfolgt. Ereignisbasierte Einbeziehungmit des
Viertel-3 jährlichan das spezifische Risikoprofil der Wertpapierfirma angepassten Umfang und mit der entsprechenden Tiefe)Leitungsorgans und Geschäftsleitung mindestens der Häufigkeit, in der die SREP-Bewertung erfolgt.der mit 18
Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12 Jährlich Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033Ereignisbasiert (in dem an das spezifische Risikoprofil der Wertpapierfirma angepassten Umfang und mit der entsprechenden Tiefe)Ereignisbasierte Einbeziehung Leitungsorgans und Geschäftsleitung mindestens der Häufigkeit, in der die SREP-Bewertung erfolgt.des der mit 19

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/