+65. Die für die Überwachung verwendeten Indikatoren sollten zumindest die folgenden …

65. Die für die Überwachung verwendeten Indikatoren sollten zumindest die folgenden …

Die für die Überwachung verwendeten Indikatoren sollten zumindest die folgenden firmenspezifischen Indikatoren umfassen:

  • a. finanzielle und nichtfinanzielle Indikatoren für die Risikokategorien, die unter diese Leitlinien fallen und für die spezifische Kategorie der Wertpapierfirma gelten (siehe Titel 6 und 8);
  • b. alle aus der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 abgeleiteten Quoten;
  • c. gegebenenfalls Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) nach der Richtlinie 2014/59/EU;
  • d. sofern verfügbar, in den eigenen Sanierungsplänen der Wertpapierfirma verwendete Indikatoren für die wirtschaftliche Erholung.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/