+65. Die für die Überwachung verwendeten Indikatoren sollten zumindest die folgenden …
|
65. Die für die Überwachung verwendeten Indikatoren sollten zumindest die folgenden …
Die für die Überwachung verwendeten Indikatoren sollten zumindest die folgenden firmenspezifischen Indikatoren umfassen: - a. finanzielle und nichtfinanzielle Indikatoren für die Risikokategorien, die unter diese Leitlinien fallen und für die spezifische Kategorie der Wertpapierfirma gelten (siehe Titel 6 und 8);
- b. alle aus der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 und den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 abgeleiteten Quoten;
- c. gegebenenfalls Mindestanforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) nach der Richtlinie 2014/59/EU;
- d. sofern verfügbar, in den eigenen Sanierungsplänen der Wertpapierfirma verwendete Indikatoren für die wirtschaftliche Erholung.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|