+114. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die …

114. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die …

Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die Kriterien berücksichtigen, die in den EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik festgelegt sind, insbesondere ob die Wertpapierfirma für die Erbringung der in Anhang 1 Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen ist. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde grundsätzlich ein höheres Komplexitätsniveau erwarten, insbesondere wenn die Wertpapierfirma Kundengelder oder -vermögenswerte halten darf.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/