+114. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die …
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114. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die …
Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die Kriterien berücksichtigen, die in den EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik festgelegt sind, insbesondere ob die Wertpapierfirma für die Erbringung der in Anhang 1 Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen ist. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde grundsätzlich ein höheres Komplexitätsniveau erwarten, insbesondere wenn die Wertpapierfirma Kundengelder oder -vermögenswerte halten darf.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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