+5.4 Vergütungspolitik und -praxis
---+112. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Vergütungspolitik und -praxis der …
---+113. Die zuständigen Behörden sollten mindestens bewerten, ob: a. die Vergütungspolitik für alle …
---+114. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die …

5.4 Vergütungspolitik und -praxis

5.4 Vergütungspolitik und -praxis

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
112. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Vergütungspolitik und -praxis der …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob die Vergütungspolitik und -praxis der Wertpapierfirma gemäß Artikel 25, 26 und 30 bis 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und gemäß den EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik geschlechtsneutral ist, insbesondere für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt.

113. Die zuständigen Behörden sollten mindestens bewerten, ob: a. die Vergütungspolitik für alle …

Die zuständigen Behörden sollten mindestens bewerten, ob:

  • a. die Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter mit den Geschäfts- und Risikostrategien, der Unternehmenskultur und den Unternehmenswerten der Wertpapierfirma, ihren langfristigen Interessen sowie den Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten entspricht, geschlechtsneutral ist und keine Anreize für das Eingehen übermäßiger Risiken gibt sowie ferner vom Leitungsorgan festgelegt, genehmigt und überwacht wird;
  • b. Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, angemessen und in Einklang mit den technischen Regulierungsstandards nach Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 ermittelt werden;

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  • c. die variable Vergütung sich nicht auf die Fähigkeit der Wertpapierfirma auswirkt, eine solide Kapitalbasis zu gewährleisten, und in Einklang mit den Anforderungen von Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2019/2034 gewährt wird;
  • d. die Vergütung der gegebenenfalls eingerichteten internen Kontrollfunktionen nicht an den Erfolg der Tätigkeiten gekoppelt ist, die von der Kontrollfunktion überwacht und kontrolliert werden, und deren Objektivität auch nicht anderweitig beeinträchtigen kann;
  • e. Wertpapierfirmen gegebenenfalls einen Vergütungsausschuss eingerichtet haben, der das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion berät und die vom Leitungsorgan zu fassenden Beschlüsse ausarbeitet. Wenn kein Vergütungsausschuss eingerichtet werden muss, sind die Anforderungen betreffend den Vergütungsausschuss so auszulegen, als würden sie für das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion gelten, und
  • f. unterliegt die Vergütungspolitik einer unabhängigen internen Überprüfung durch interne Kontrollbeauftragte.
114. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die …

Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sollten die zuständigen Behörden die Kriterien berücksichtigen, die in den EBA-Leitlinien für solide Vergütungspolitik festgelegt sind, insbesondere ob die Wertpapierfirma für die Erbringung der in Anhang 1 Abschnitt A Nummern 2, 3, 4, 6 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU aufgeführten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen ist. In einem solchen Fall sollte die zuständige Behörde grundsätzlich ein höheres Komplexitätsniveau erwarten, insbesondere wenn die Wertpapierfirma Kundengelder oder -vermögenswerte halten darf.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/