+267. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel …
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267. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel …
Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel bestimmen und festlegen, die die Wertpapierfirma vorhalten muss, um Risiken und Elemente von Risiken zu decken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie für andere darstellt und die von Teil 3 und Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. Erforderlichenfalls sollten die zuständigen Behörden eine zusätzliche Eigenmittelanforderung festlegen, um Mängel bei den Governance- und Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma, den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten internen Modellen und der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs zu beheben oder das wiederholte Versäumnis der Wertpapierfirmen zu korrigieren, Empfehlungen für angemessene zusätzliche Eigenmittel einzuhalten. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung sollte von der Wertpapierfirma stets erfüllt werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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