+7.1 Allgemeine Erwägungen
---+266. Die zuständigen Behörden sollten mithilfe der Kapitalbewertung im Rahmen des SREP feststellen …
---+267. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel …
---+268. Um einer möglicherweise unzulänglichen Eigenkapitalausstattung, auch unter ungünstigen …
---+269. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten …
---+270. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Eigenmittel der Wertpapierfirma sowie …
---+271. Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die …
---+272. Wenn die zuständigen Behörden es für gerechtfertigt halten, können sie auf Einzelfallbasis …
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7.1 Allgemeine Erwägungen
7.1 Allgemeine Erwägungen
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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266. Die zuständigen Behörden sollten mithilfe der Kapitalbewertung im Rahmen des SREP feststellen …
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Die zuständigen Behörden sollten mithilfe der Kapitalbewertung im Rahmen des SREP feststellen, ob die von der Wertpapierfirma vorgehaltenen Eigenmittel eine solide Deckung der Kapitalrisiken aus regulierten und nicht regulierten Geschäften gewährleisten, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein kann oder die sie für andere darstellt, wenn diese Risiken als wesentlich für die Wertpapierfirma eingestuft werden.
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267. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel …
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Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden den Betrag der zusätzlichen Eigenmittel bestimmen und festlegen, die die Wertpapierfirma vorhalten muss, um Risiken und Elemente von Risiken zu decken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie für andere darstellt und die von Teil 3 und Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind. Erforderlichenfalls sollten die zuständigen Behörden eine zusätzliche Eigenmittelanforderung festlegen, um Mängel bei den Governance- und Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma, den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten internen Modellen und der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs zu beheben oder das wiederholte Versäumnis der Wertpapierfirmen zu korrigieren, Empfehlungen für angemessene zusätzliche Eigenmittel einzuhalten. Die zusätzliche Eigenmittelanforderung sollte von der Wertpapierfirma stets erfüllt werden.
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268. Um einer möglicherweise unzulänglichen Eigenkapitalausstattung, auch unter ungünstigen …
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Um einer möglicherweise unzulänglichen Eigenkapitalausstattung, auch unter ungünstigen Bedingungen, entgegenzuwirken, sollten die zuständigen Behörden geeignete Aufsichtsmaßnahmen ergreifen, einschließlich gegebenenfalls der Erstellung und Bekanntmachung von Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel (P2G), d. h. der erwarteten Kapitalausstattung der Wertpapierfirma, um sicherzustellen, dass Konjunkturschwankungen nicht zu einem Verstoß gegen Anforderungen für Eigenmittel und zusätzliche Eigenmittel führen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma gefährden, ihre Tätigkeiten in geordneter Weise abzuwickeln und einzustellen.
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269. Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten …
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Bei der Festlegung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls der P2G sollten die zuständigen Behörden - a. etwaige Aufsichtsmaßnahmen berücksichtigen, die die zuständige Behörde auf eine Wertpapierfirma gemäß Titel 10 und unter Berücksichtigung der Absätzen 291 bis 293 angewandt hat oder plant, anzuwenden;
- b. die Entscheidung, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung und Empfehlungen vorzuschreiben, nachvollziehbar begründen;
- c. die zusätzliche Eigenmittelanforderung und Empfehlungen einheitlich anwenden, um kohärente Aufsichtsergebnisse für alle Wertpapierfirmen zu gewährleisten.
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270. Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Eigenmittel der Wertpapierfirma sowie …
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Die zuständigen Behörden sollten die Angemessenheit der Eigenmittel der Wertpapierfirma sowie den Einfluss von Konjunkturschwankungen auf die Eigenmittel als wesentliche Bestimmungsfaktoren für die Überlebensfähigkeit der Wertpapierfirma bewerten. Diese Bewertung sollte auf der Grundlage der am Ende dieses Titels angegebenen Kriterien zusammenfassend in einer Einstufung wiedergegeben werden.
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271. Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die …
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Die zuständigen Behörden sollten die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die P2G in Einklang mit dem in Titel 2 festgelegten Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung bestimmen und festlegen. Insbesondere sollte die Mindesthäufigkeit, mit der die zusätzliche Eigenmittelanforderung und gegebenenfalls die P2G bestimmt und festgelegt werden, der Häufigkeit der Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung unter dem SREP-Grundsatz des Mindestmaßes an Überwachung entsprechen.
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272. Wenn die zuständigen Behörden es für gerechtfertigt halten, können sie auf Einzelfallbasis …
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Wenn die zuständigen Behörden es für gerechtfertigt halten, können sie auf Einzelfallbasis eine zusätzliche Eigenmittelanforderung für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen festlegen, die die Kriterien des Artikels 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Solche kleinen und nicht verflochtenen Wertpapierfirmen unterliegen keinen Empfehlungen zur Säule-2 gemäß Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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