+277. Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung …

277. Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung …

Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung von den zuständigen Behörden als Bestandteil der wichtigsten Eingangsdaten für die Ermittlung und Bewertung von Risiken und Risikokomponenten berücksichtigt werden, die sich sowohl aus nicht regulierten als auch aus regulierten Geschäften ergeben und denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie gegenüber Kunden und Märkten darstellt. Bei der Festlegung der Höhe des als angemessen erachteten Kapitalbetrags und gegebenenfalls der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten unter anderem die ICAAP-Berechnungen berücksichtigt werden, sofern diese als zuverlässig oder teilweise zuverlässig erachtet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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