+7.2 Festlegung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung
---+273. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der …
---+274. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollte der Summe etwaiger von den …
---+275. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung …
---+276. Die zuständigen Behörden sollten sich bei der Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung …
---+277. Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung …
---+278. Wie in Absatz 276 Buchstabe b erwähnt, sollten der Sanierungsplan und seine Bewertung …
---+279. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICAAP Folgendes abdeckt: a. die Risiken oder …
---+280. Die zuständigen Behörden sollten die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen im Zusammenhang …
---+281. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen …
---+282. Eine ICAAP-Berechnung sollte als teilweise zuverlässig eingestuft werden, wenn sie immer noch …
---+283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …
---+284. Die aufsichtlichen Benchmarks sollten – unter Berücksichtigung des Umsetzungsaufwands für die …
---+285. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der unterschiedlichen Größe und …
---+286. Wenn die zuständigen Behörden aufsichtliche Benchmarks zur Bestimmung der zusätzlichen …
---+287. Zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der …
---+288. Wenn weitere maßgebliche Eingangsdaten Zweifel an der Angemessenheit/Zuverlässigkeit einer …
---+289. Um Kohärenz bei der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der …
---+290. Wenn die zuständigen Behörden weitere relevante Eingangsdaten zur Bestimmung der zusätzlichen …
---+291. Falls die zuständigen Behörden bei der laufenden Überprüfung der internen Ansätze gemäß den …
---+292. Stellen die zuständigen Behörden bei ihren Überprüfungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) …
---+293. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei …
---+294. Wenn eine Wertpapierfirma, die die Voraussetzungen für die Einstufung als klein und nicht …

7.2 Festlegung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung

7.2 Festlegung einer zusätzlichen Eigenmittelanforderung

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
273. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der …

Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung aller in Artikel 40 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 aufgeführten Gegebenheiten eine zusätzliche Eigenmittelanforderung für wesentliche Risiken und Risikokomponenten festlegen, die sich aus den Tätigkeiten der Wertpapierfirma ergeben; hierzu zählen:

  • a. Risiken oder Risikokomponenten, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie für andere darstellt und die nicht oder nicht ausreichend durch Kapital abgedeckt sind, das hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung gegenüber den in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderungen angemessen ist;
  • b. Mängel bei den Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien der Wertpapierfirmen, wenn diese Mängel nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens behoben werden können;
  • c. Mängel bei den Anpassungen der Wertpapierfirma bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs, mit denen die Wertpapierfirma in die Lage versetzt wird, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
  • d. Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle durch die Wertpapierfirma, was zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führt, und

88

  • e. wiederholtes Versäumnis der Wertpapierfirma, zusätzliche Eigenmittel in der in Artikel 41 der Richtlinie (EU) 2019/2034 dargelegten Höhe zu bilden oder beizubehalten.
274. Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollte der Summe etwaiger von den …

Der Gesamtbetrag der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollte der Summe etwaiger von den zuständigen Behörden festgelegten zusätzlichen Eigenmitteln entsprechen, die alle in der vorstehenden Randnummer aufgeführten Gegebenheiten abdecken.

7.2.1 Festlegung zusätzlicher Eigenmittel zur Deckung von Risiken oder Risikokomponenten, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind

275. Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung …

Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, die Höhe der zusätzlichen Eigenmittelanforderung so festzulegen, dass Risiken oder Risikokomponenten abgedeckt werden, die von den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 und Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt und in der gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen delegierten Verordnung präzisiert sind, und dabei die Risikobewertung nach Titel 6 zu berücksichtigen.

276. Die zuständigen Behörden sollten sich bei der Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung …

Die zuständigen Behörden sollten sich bei der Ermittlung, Bewertung und Quantifizierung solcher Risiken oder Risikokomponenten auf die folgenden Informationsquellen stützen:

  • a. bei Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine oder nicht verflochtene Wertpapierfirmen nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, bei Wertpapierfirmengruppen und bei Wertpapierfirmen, die diese Kriterien erfüllen, wenn die zuständige Behörde dies für angemessen hält, den ICARAP oder den konsolidierten ICARAP im Falle von Wertpapierfirmengruppen, insbesondere deren ICAAP-Komponente, und die Ergebnisse von deren Bewertung durch die zuständige Behörde, einschließlich der ICAAP-Berechnungen, sofern sie gemäß den Absätzen 279 bis 282 als zuverlässig oder teilweise zuverlässig erachtet werden;
  • b. bei Wertpapierfirmen, die der Richtlinie 2014/59/EU unterliegen, den Sanierungsplan und die Ergebnisse seiner Bewertung durch die zuständige Behörde unter Berücksichtigung der für die überprüfte Wertpapierfirma geltenden Anforderungen an Sanierungspläne;
  • c. aufsichtliche Meldungen;
  • d. die Ergebnisse der aufsichtlichen Bewertung und etwaige Benchmark-Berechnungen;
  • e. die Ergebnisse etwaiger früherer Aufsichtstätigkeiten und
  • f. sonstige relevante Eingangsdaten, einschließlich solcher, die sich aus Interaktionen und Dialogen mit der Wertpapierfirma, aus öffentlichen Marktstudien oder aus Branchen- und Portfolioansichten ergeben.

89

277. Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung …

Wie in Absatz 276 Buchstabe a dargelegt, sollten der ICAAP und die Ergebnisse seiner Bewertung von den zuständigen Behörden als Bestandteil der wichtigsten Eingangsdaten für die Ermittlung und Bewertung von Risiken und Risikokomponenten berücksichtigt werden, die sich sowohl aus nicht regulierten als auch aus regulierten Geschäften ergeben und denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder die sie gegenüber Kunden und Märkten darstellt. Bei der Festlegung der Höhe des als angemessen erachteten Kapitalbetrags und gegebenenfalls der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten unter anderem die ICAAP-Berechnungen berücksichtigt werden, sofern diese als zuverlässig oder teilweise zuverlässig erachtet werden.

278. Wie in Absatz 276 Buchstabe b erwähnt, sollten der Sanierungsplan und seine Bewertung …

Wie in Absatz 276 Buchstabe b erwähnt, sollten der Sanierungsplan und seine Bewertung gegebenenfalls von den zuständigen Behörden mit herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Höhe an Kapital für eine geordnete Abwicklung als angemessen erachtet wird, wie in der gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen delegierten Verordnung näher ausgeführt wird. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden die dem Sanierungsplan entnommenen Eingangsdaten nutzen, um wichtige Geschäftsfelder und kritische Funktionen, Sanierungsmaßnahmen, Governance-Regelungen, operative Schritte und Szenarien zu ermitteln. Sie können die im Sanierungsplan verwendeten Szenarien nutzen, indem sie deren Schweregrad so heraufsetzen, dass ein Abwicklungsszenario entsteht.

ICAAP-Berechnungen

279. Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICAAP Folgendes abdeckt: a. die Risiken oder …

Die zuständigen Behörden sollten bewerten, ob der ICAAP Folgendes abdeckt:

  • a. die Risiken oder Risikokomponenten, die sich aus regulierten oder nicht regulierten Geschäften und Tätigkeiten der Wertpapierfirma ergeben und denen die Wertpapierfirma oder die Wertpapierfirmengruppe ausgesetzt ist oder die sie für andere darstellt, und
  • b. die für eine geordnete Abwicklung erforderlichen Schritte und Ressourcen, aber auch die Risiken oder Risikokomponenten, die sich aus dem Abwicklungsvorgang ergeben könnten.
280. Die zuständigen Behörden sollten die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen im Zusammenhang …

Die zuständigen Behörden sollten die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen im Zusammenhang mit Absatz 279 Buchstaben a und b bewerten, indem sie beurteilen, ob sie unter folgenden Gesichtspunkten ausreichend sind:

  • a. Kohärenz: Die quantifizierten Risiken sollten dem Geschäftsmodell, der Zusammensetzung des Portfolios und der Handelsstrategie der Wertpapierfirma angemessen sein.
  • b. Granularität: Die Methoden der ICAAP-Berechnungen sollten eine Aufschlüsselung nach Risikokategorien21 bzw. vorzugsweise nach Einzelrisikenanstatt einer

21 Die Risikokategorien decken die Risiken im Zusammenhang mit einer geordneten Abwicklung, Kundenrisiken, Marktrisiken, Firmenrisiken und sonstige Risiken ab, die in der gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen delegierten Verordnung präzisiert werden. 90 einzigen Berechnung (des ökonomischen Kapitals) zur Deckung aller Risiken ermöglichen.

  • c. Glaubwürdigkeit: Die verwendeten Berechnungen/Methoden sollten nachweislich die Risiken abdecken, für deren Minderung sie vorgesehen sind, und auf den Kenntnissen und Erfahrungen der Wertpapierfirma oder gegebenenfalls auf geeigneten Modellen und vorsichtigen Annahmen beruhen.
  • d. Verständlichkeit: Die den Berechnungen/Methoden zugrunde liegenden Treiber müssen eindeutig angegeben werden. Eine „Black Box“-Berechnung ist nicht zulässig.
  • e. Vergleichbarkeit: Die zuständigen Behörden sollten die im ICAAP verwendeten Methoden zur Risikomessung berücksichtigen, indem sie diese selbst anpassen oder von der Wertpapierfirma eine entsprechende Anpassung verlangen, um die Vergleichbarkeit mit anderen Wertpapierfirmen der Peer-Gruppe und mit aufsichtlichen Benchmark-Schätzungen zu erleichtern.
281. Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen …

Des Weiteren sollten die zuständigen Behörden die Zuverlässigkeit der ICAAP-Berechnungen bewerten, indem sie diese mit den Ergebnissen der aufsichtlichen Benchmark-Berechnungen für die betreffenden Risiken sowie, sofern hinreichend vergleichbar, mit den gleichen Risikokategorien und mit anderen maßgeblichen Eingangsdaten vergleichen.

282. Eine ICAAP-Berechnung sollte als teilweise zuverlässig eingestuft werden, wenn sie immer noch …

Eine ICAAP-Berechnung sollte als teilweise zuverlässig eingestuft werden, wenn sie immer noch in hohem Maße glaubwürdig ist, auch wenn sie nicht alle vorstehenden Kriterien erfüllt; dies sollte jedoch nur der Ausnahmefall sein und durch entsprechende Schritte begleitet werden, um die in der ICAAP-Berechnung festgestellten Mängel zu mindern.

Aufsichtliche Benchmarks

283. Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und …

Die zuständigen Behörden sollten risikospezifische aufsichtliche Benchmarks entwickeln und anwenden, um die ICAAP-Berechnungen für diejenigen wesentlichen Risiken (oder Komponenten dieser Risiken) zu prüfen, die nicht oder nicht ausreichend in Teil 3 oder Teil 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfasst sind. Außerdem sollten zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder vorzugsweise pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung aufsichtliche Benchmarks herangezogen werden, wenn ICAAP-Berechnungen für diese wesentlichen Risiken (oder Komponenten dieser Risiken) als unzuverlässig erachtet werden oder nicht verfügbar sind.

284. Die aufsichtlichen Benchmarks sollten – unter Berücksichtigung des Umsetzungsaufwands für die …

Die aufsichtlichen Benchmarks sollten – unter Berücksichtigung des Umsetzungsaufwands für die zuständigen Behörden – entwickelt werden, wenn dadurch eine vorsichtige, kohärente, transparente und vergleichbare Messgröße gewonnen werden kann, anhand deren sich über die Wertpapierfirmen hinweg vergleichen lässt, welches Kapital für eine bestimmte Risikokategorie oder eine bestimmte Risikokomponente als angemessen erachtet wird.

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285. Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der unterschiedlichen Größe und …

Angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Geschäftsmodelle und der unterschiedlichen Größe und Komplexität der Wertpapierfirmen eignet sich das aufsichtliche Benchmark-Ergebnis nicht unbedingt für jeden Fall und jede Wertpapierfirma. Dem sollte Rechnung getragen werden, indem die zuständigen Behörden bei Alternativen die am besten geeignete Benchmark verwenden und das Benchmark-Ergebnis so bewerten, wie es den spezifischen Geschäftsmodellen und Wertpapierfirmen entspricht.

286. Wenn die zuständigen Behörden aufsichtliche Benchmarks zur Bestimmung der zusätzlichen …

Wenn die zuständigen Behörden aufsichtliche Benchmarks zur Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, sollten sie im Rahmen des Dialogs mit der Wertpapierfirma dieser die Gründe hinter den Benchmarks und die den Benchmarks zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien erläutern.

Weitere maßgebliche Eingangsdaten

287. Zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der …

Zur Unterstützung der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung sollten die zuständigen Behörden weitere maßgebliche Eingangsdaten heranziehen. Als weitere maßgebliche Eingangsdaten kommen Vergleiche mit Peer-Gruppen oder andere relevante Berichte und Studien infrage.

288. Wenn weitere maßgebliche Eingangsdaten Zweifel an der Angemessenheit/Zuverlässigkeit einer …

Wenn weitere maßgebliche Eingangsdaten Zweifel an der Angemessenheit/Zuverlässigkeit einer ICAAP-/Benchmark-Berechnung für ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Risikokategorie aufkommen lassen, sollten sie den zuständigen Behörden als Anlass dienen, diese neu zu bewerten und/oder das Ergebnis anzupassen.

289. Um Kohärenz bei der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der …

Um Kohärenz bei der pro Risikokategorie oder pro Einzelrisiko durchgeführten Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden dieselben Peer-Gruppen verwenden wie für die Analyse der Kapitalrisiken in Titel 6.

290. Wenn die zuständigen Behörden weitere relevante Eingangsdaten zur Bestimmung der zusätzlichen …

Wenn die zuständigen Behörden weitere relevante Eingangsdaten zur Bestimmung der zusätzlichen Eigenmittelanforderung heranziehen, sollten sie im Rahmen des aufsichtlichen Dialogs mit der Wertpapierfirma dieser die Gründe für die Verwendung dieser Eingangsdaten und die diesen Daten zugrunde liegenden allgemeinen Prinzipien erläutern.

7.2.2 Bestimmung der Eigenmittel oder andere Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bei den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Modellen

291. Falls die zuständigen Behörden bei der laufenden Überprüfung der internen Ansätze gemäß den …

Falls die zuständigen Behörden bei der laufenden Überprüfung der internen Ansätze gemäß den Anforderungen von Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2019/2034 Modellmängel feststellen, die zu einer Unterschätzung der in der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Mindesteigenmittelanforderungen führen könnten, sollten sie eine zusätzliche Eigenmittelanforderung für solche Mängel festlegen, wenn diese Maßnahme als angemessener als andere Aufsichtsmaßnahmen (z. B. die Auflage für Wertpapierfirmen, ihre Modelle anzupassen) erachtet wird. Diese zusätzliche Eigenmittelanforderung sollte lediglich als vorübergehende Maßnahme festgelegt werden, die während der Behebung der Mängel anzuwenden ist.

92 7.2.3 Bestimmung der Eigenmittel oder anderer Maßnahmen zur Behebung von Mängeln bei der Anpassung der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs

292. Stellen die zuständigen Behörden bei ihren Überprüfungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) …

Stellen die zuständigen Behörden bei ihren Überprüfungen gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und bei der nach Titel 6 durchgeführten Risikobewertung Mängel in Bezug auf die vorsichtige Bewertung der Handelsbuchpositionen der Wertpapierfirma fest, die zu einer Unterschätzung der K-NPR-Anforderung gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 führen könnten, sollten sie eine zusätzliche Eigenmittelanforderung festlegen, um solche Mängel zu decken. Eine solche zusätzliche Eigenmittelanforderung sollte nur dann festgelegt werden, wenn sie angemessener ist als jede andere Aufsichtsmaßnahme, und sie sollte nur als vorübergehende Maßnahme beibehalten werden, bis die Mängel behoben sind.

7.2.4 Bestimmung zusätzlicher Eigenmittel oder anderer Maßnahmen zur Deckung anderer Mängel

293. Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei …

Die zuständigen Behörden sollten zusätzliche Eigenmittel zur Abdeckung von Mängeln bei Governance-Regelungen sowie bei Verfahren, Mechanismen und Strategien oder von anderen Mängeln, die nach der in den Titeln 4 bis 6 dargelegten Risikobewertung ermittelt wurden, festlegen, wenn andere Aufsichtsmaßnahmen als unzureichend oder nicht angemessen betrachtet werden, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen. Die zuständigen Behörden sollten eine solche zusätzliche Eigenmittelanforderung lediglich als vorübergehende Maßnahme festlegen, die während der Behebung der Mängel anzuwenden ist.

294. Wenn eine Wertpapierfirma, die die Voraussetzungen für die Einstufung als klein und nicht …

Wenn eine Wertpapierfirma, die die Voraussetzungen für die Einstufung als klein und nicht verflochten gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllt, wiederholt keine angemessene Eigenmittelausstattung zur Erfüllung der gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 mitgeteilten Empfehlungen zu zusätzlichen Eigenmitteln bildet oder aufrechterhält, sollten die zuständigen Behörden spätestens zwei Jahre nach dem Verstoß gegen die Vorgaben eine zusätzliche Eigenmittelanforderung zur Deckung dieses zusätzlichen Risikos festlegen. Die zuständigen Behörden können diese Entscheidung aufschieben, wenn sie der Wertpapierfirma gestatten, aufgrund von Konjunkturschwankungen oder anderen firmenspezifischen Umständen die Empfehlung zu unterschreiten.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/